Tagung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 21. bis 25. November 2004 in Amberg
Berichte aus synodalen Ausschüssen
Bericht des Landesbischofs
Konsolidierung im Haushaltsplan
Landessynode beschließt über neue Kirchengesetze
Landessynode beschließt über Anträge und Eingaben
Stichwort Landessynode
Zu ihrer sechsten Tagung während der laufenden Synodalperiode ist die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) vom 21. bis 25. November 2004 in Amberg zu Gast. Eröffnet wird die Tagung der 108 Synodalen mit einem Gottesdienst mit Abendmahl am Sonntag, 21. November, um 18.00 Uhr in der Paulanerkirche, Paulanergasse. Predigen wird Pfarrer Milos Rejchrt, Stellvertreter des Synodalseniors der Kirche der Böhmischen Brüder. Am Abend laden die Stadt Amberg, der Landkreis Amberg-Sulzbach und der Dekanatsbezirk Sulzbach-Rosenberg die Synodalen zu einem Empfang im Residenzschloss Amberg ein. Die öffentlichen Plenarsitzungen des „Kirchenparlamentes“ beginnen mit Andacht und Begrüßung durch die Präsidentin der Landessynode, Heidi Schülke, am Montag, 22. November, um 9.00 Uhr im Amberger Congress Centrum, Schießstätteweg 8. Im Rahmen ihrer Tagesordnung befasst sich die Synode mit sechs Vorlagen sowie 45 Anträgen und Eingaben (Stand 9. November 2004).
Berichte aus synodalen Ausschüssen
Am Montag, 22. November, vormittags, legt der Synodale Friedrich Hohenberger (Regensburg) den Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Landessynodalausschusses vor. Für Dienstag, 23. November, vormittags, ist ein Bericht des Vorsitzenden des synodalen Rechnungsprüfungsausschusses, Werner Scheler (Coburg), über die Prüfung der Allgemeinen Kirchenkasse vorgesehen. Nachmittags wird die Synodale Barbara Kittelberger aus dem Unterausschuss für Ethik in Medizin und Bioethik berichten.
Die Synodale Christine Jahn, stellvertretende Vorsitzende des Grundfragenausschusses, wird – als Ergebnis des 2002 eingerichteten Ausschusses zur Erarbeitung von Leitlinien zum Thema Spiritualität – Grundsätze Christlicher Spiritualität vorstellen. Am Mittwoch, 23. November, nachmittags, folgen die Berichte aus Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen.
Bericht des Landesbischofs Dr. Johannes Friedrich und des Oberkirchenrats aus dem Kirchenkreis Regensburg, Dr. Hans-Martin Weiss
Im Mittelpunkt des Berichts von Landesbischof Dr. Johannes Friedrich am Montag, 22. November, vormittags, wird die missionarische Dimension des kirchlichen Handelns stehen. Die Chancen für missionarisches Handeln, so der Landesbischof, seien zahlreich gegeben. Immer mehr Menschen seien auf der Suche nach religiöser Orientierung. Die Kirche habe mit der biblischen Botschaft einen reichen Schatz, den sie mit anderen teilen könne. Allerdings könnten die Chancen, dieses zu tun, noch sehr viel besser als bisher genutzt werden.
Über Schwerpunkte kirchlicher Arbeit im Kirchenkreis Regensburg und aktuelle Herausforderungen wird der zuständige Oberkirchenrat, Regionalbischof Hans-Martin Weiss, am Dienstag, 23. November, nachmittags berichten.
Konsolidierung im Plan. Einnahmen aus Kirchenlohnsteuer 2005:
Voraussichtlicher Rückgang um 14,5 Prozent gegenüber 2000
Gesamtvolumen der Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2005 in Höhe von 642,3 Millionen Euro.
Das Haushaltsrecht liegt bei der Landesynode. Sie wird auf Ihrer Synodaltagung in Amberg über den Haushalt 2005 beschließen.
Der Finanzreferent der Landeskirche, Oberkirchenrat Dr. Claus Meier, bringt die Vorlage zum landeskirchlichen Haushalt 2005 am Montagnachmittag, 22. November, ein. Danach wird der landeskirchliche Haushalt 2005 in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt 642,3 Mio. Euro festgesetzt. Dies entspricht der Konsolidierungsplanung, nach der das Ausgabenvolumen für das Haushaltsjahr 2005 rund 642 Mio. Euro betragen sollte.
Der Haushaltsplan 2005 rechnet nach Abschluss aller Steuerreformstufen bei den Einnahmen aus Kirchenlohnsteuern im nächsten Jahr mit 377 Mio. Euro. Die Kirchenlohnsteuer erbringt rund 82 % der Kirchensteuereinnahmen (bezogen auf 2003). Im Jahr 2000, dem Jahr vor der ersten Stufe der Steuerreform des Bundes, betrugen die Einnahmen aus Kirchenlohnsteuern noch 441 Mio. Euro. Das entspricht einem Rückgang um 14,5 Prozent. Im Haushaltsplan 2005 muss trotz Konsolidierungsprogramm und damit einhergehender Ausgabenkürzungen eine Rücklagenentnahme in Höhe von 24,0 Mio. Euro (zum Vergleich: im Vorjahr waren es 27,4 Mio. Euro) vorgenommen werden.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht vor der Herausforderung, bis zum Jahr 2006 ihren Haushalt strukturell um ein Volumen von rund 90 Millionen Euro zu entlasten. Im Frühjahr 2003 wurde der Prozess zur Haushaltskonsolidierung eingeleitet. Mit Beschluss des Haushalts 2004 wurden die Eckdaten für die Haushalte 2005 und 2006 bereits mit beschlossen.
Weitere Berichte zum Konsolidierungsprozess, zum Personalstruktursicherungsgesetz, zum innerkirchlichen Finanzausgleich und zur Landesstellenplanung geplant
Am Montag, 22. November, nachmittags, werden die Abteilungsleiterin und die Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes über den laufenden Konsolidierungsprozess im Bereich ihrer Abteilungen berichten.
Für Dienstag 23. November, vormittags, sind zusätzliche Berichte zum Konsolidierungsprozess sowie zur Vorlage des Haushalts 2005 geplant, u.a. zur Landesstellenplanung und zur Umsetzung des Personalstruktursicherungsgesetzes. Dieses wurde bei der Tagung der Landessynode im Herbst 2004 beschlossen, um den im Zuge der Haushaltskonsolidierung unvermeidbaren Personalabbau zu flankieren. In diesem Gesetz sind u.a. Beurlaubungsregelungen oder Verfahren für das freiwillige vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geregelt.
Landessynode beschließt über neue Kirchengesetze
Neben dem Haushaltsgesetz liegen fünf Gesetzesvorlagen zur Beschlussfassung vor
Nach Entscheidung des Landessynodalausschusses, der die Tagungen der Landessynode vorbereitet, soll die Synode eine Reihe von notwendigen rechtlichen Regelungen beschließen. Neben dem Haushaltsgesetz sind es fünf Gesetzesvorlagen, die jeweils in einer Grundsatzaussprache und in zwei Lesungen behandelt werden müssen.
Kirchengesetz über das Verfahren bei der Besetzung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (Pfarrstellenbesetzungsordnung); Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Die Pfarrstellenbesetzungsordnung regelt das Verfahren bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen, Pfarrstellen mit Dekansfunktion, Funktionspfarrstellen, die einer Kirchengemeinde zugeordnet sind, und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben, soweit keine andere kirchengesetzliche Regelung besteht.
Neu geregelt werden u.a. die Zusammensetzung des Wahlgremiums bei Pfarrstellen mit Dekansfunktion sowie die Besetzung von Stellen zur Mitarbeit auf Regionalebene. Notwendig wurde die Gesetzesänderung, weil zum Jahresende 2004 eine Reihe von Vorschriften der Pfarrstellenbesetzungsordnung außer Kraft treten.
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 26 der Kirchenverfassung (KVerf) der ELKB steht im Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgelegten Neufassung der Pfarrstellenbesetzungsordnung. Diese weicht in einigen Punkten vom bisherigen Art. 26 KVerf ab. So bestimmt Abs. 4 Satz 2 dieses Artikels, dass der Landeskirchenrat die Stelle besetzt, wenn keine oder nur eine geeignete Bewerbung vorliegt. Nach dem Entwurf soll in letzterem Fall dem Kirchenvorstand anstatt des Auswahlrechts ein Entscheidungsrecht eingeräumt werden. Damit dies kirchengesetzlich geregelt werden kann, bedarf es einer Aufhebung von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 KVerf.
Kirchengesetz zur Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
Die Leitlinien kirchlichen Lebens (Leitlinien) haben empfehlenden Charakter. Von einer rechtlichen Verbindlichkeit wurde deshalb bewusst abgesehen. Gleichwohl gibt es Bereiche, in denen eine rechtliche Verbindlichkeit sinnvoll und wegen der Einheitlichkeit der Handhabung im Bereich der Landeskirche erforderlich erscheint.
Analog der bislang bestehenden Systematik, wie sie in der Ordnung des kirchlichen Lebens und dem dazugehörigen Anwendungsgesetz besteht, soll auch für Teilbereiche der Leitlinien eine rechtliche Verbindlichkeit geschaffen werden. Die Inhalte des neuen Anwendungsgesetzes entsprechen im Wesentlichen denen des bisherigen Gesetzes. Sie betreffen u.a. die Themen Kirchliche Trauung (Zuständigkeit, Genehmigung), Taufe, Konfirmation und Patenamt, sowie kirchliches Begräbnis.
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Dienst der Prediger und Predigerinnen landeskirchlicher Gemeinschaften in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB)
Das Predigergesetz bildet neben der Vereinbarung zwischen der ELKB und den Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden seit dem 1. Mai 2000 die Grundlage für die Zusammenarbeit von landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden auf der einen und Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken auf der anderen Seite. Sowohl die Vereinbarung als auch das Predigergesetz haben seitdem in der überwiegenden Zahl der Fälle die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken und den Gemeinschaften gefördert.
Die Geltungsdauer des Predigergesetzes wurde seinerzeit auf den 30. April 2005 begrenzt. Die insgesamt positiven Anfänge der Zusammenarbeit sollen fortgeführt und weiterentwickelt werden. Dazu ist eine Verlängerung des Predigergesetzes bis zum Jahr 2008 notwendig.
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des kirchlichen Dienstrechts (Dienstrechtsneugestaltungsgesetz)
Das Dienstrechtsneugestaltungsgesetz ermöglicht seit 1999 und bis 1. August 2004 die Vereinbarung einer Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres. Die staatliche Altersteilzeitregelung(Art. 80 d Bayerisches Beamtengesetz) ist bis 31. Dezember 2009 befristet. Über die geplante Änderung soll sie entsprechend Anwendung auch für Kirchenbeamtinnen und –beamte finden.
Dem Bayerischen Landtag liegt ein Gesetzesentwurf vor, wonach der Freistaat Bayern voraussichtlich ab 1. Mai 2005 eine zusätzliche Absenkung der Altersteilzeit auf 55 Jahre einführen wird – für die von der Verwaltungsreform betroffenen Bereiche, in denen im wesentlichen Umfang Personal reduziert wird und unter der Voraussetzung, dass die betroffene Planstelle endgültig abgebaut wird. Im Blick auf die Landesstellenplanung der Pfarrerinnen und Pfarrer der ELKB empfiehlt es sich, eine solche ergänzende Regelung einzuführen.
Nachdem die reguläre Altersteilzeitregelung in der ELKB bis zum 1. August 2004 befristet war (s.o.), soll die Verlängerung ab diesem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft treten. Damit gelten auch die anderen Änderungen rückwirkend ab dem 1. August 2004.
Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes; Bildung eines Gesamtausschusses
Bereits zur Tagung der Landessynode im November 2002 in Kempten wurde ein Antrag auf Einrichtung eines Gesamtausschusses vorgelegt. Der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Antrag zielt auf Bildung einer Gesamtkirchlichen Mitarbeitervertretung für Kirche und Diakonie, die aus zwölf Mitgliedern (sechs aus einer Mitarbeitervertretung bei einer kirchlichen Dienststelle und sechs aus der Mitarbeitervertretung einer diakonischen Dienststelle) bestehen soll.
Insbesondere folgende Aufgaben soll die Gesamtkirchliche Mitarbeitervertretung wahrnehmen: die Vertretung der Interessen der Mitarbeitenden durch Stellungnahmen zu landeskirchlichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Arbeitsbedingungen betreffen; die Vertretung der Interessen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterschaft der Landeskirche im Zusammenschluss der Gesamtausschüsse im Bereich der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD.
Landessynode beschließt über Anträge und Eingaben
45 Anträge und Eingaben stehen auf der Tagesordnung
Im Rahmen ihrer Tagesordnung wird sich die Synode mit 45 Anträgen und Eingaben (44 neue und eine nachzubehandelnde Eingabe von der Synodaltagung im März 2004; Stand 9. November) befassen. Zentrale Themen der Anträge und Eingaben sind u.a. die Rücknahme von Kürzungen, die im Zuge des Konsolidierungsprozesses beschlossen wurden; die Nicht-Übernahme der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchen Deutschlands (VELKD); die Änderung des Synodalwahlgesetzes beziehungsweise die Überprüfung der Geschäftsordnung der Landessynode; sowie die Änderung des Kirchenvorstandswahlgesetzes. Die Beschlussfassung über Anträge und Eingaben wird am Donnerstag, 25. November, erfolgen.
Stichwort Landessynode
Landessynode und Landessynodalausschuss bilden gemeinsam mit Landesbischof und Landeskirchenrat die Kirchenleitung der 2,7 Mio. Mitglieder starken bayerischen Landeskirche. Zu den synodalen Aufgaben zählen die Kirchengesetzgebung einschließlich des Haushaltes, die Beschlussfassung über die Ordnung des kirchlichen Lebens und die Wahl des Landesbischofs. An der Spitze des fünfköpfigen Präsidiums, das die Synode leitet, steht der Synodalpräsident bzw. die Synodalpräsidentin.
Eine Synodalperiode währt sechs Jahre – diese bis zum Frühjahr 2008. Die Landessynode tagt jährlich im Frühjahr und im Herbst in wechselnden bayerischen Städten. Zwischen den Tagungen vertritt sie der Landessynodalausschuss.
Von den 108 Mitgliedern der Landessynode sind 89 gewählt und 13 berufen. Dazu kommen drei Delegierte seitens der theologischen Fakultäten bzw. der Kirchlichen Augustana-Hochschule und drei Jugenddelegierte mit beratender Stimme. 41 Synodale sind Frauen. Neben 34 Theologen und Theologinnen gehören der Synode 74 Ehrenamtliche unterschiedlichster Berufsgruppen an.
Michael Mädler, Kirchenrat
Stellv. Pressesprecher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
10.11.2004


