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Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

(c) BöhmIn der Neufassung vom 6. 12. 1999

(KABl 2000 S. 10, geändert durch KG vom 11. 12. 2000, KABl. 2001 S. 20, KG vom 10. 12. 2001, KABl. 2002 S. 17, KG vom 6. 12. 2005, KABl. 2006 S. 7, KG vom 6. 4. 2006, KABl. 2006 S. 128, KG vom 29. 3. 2010, KABl. 2010 S. 171 und KG vom 8.12.2010, KABl. 2011 S.12)

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Übersicht 

Grundartikel

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 8)

Zweiter Abschnitt. Die Kirchenmitgliedschaft (Art. 9 bis 11)

Dritter Abschnitt. Das Amt der Kirche (Art. 12 bis 19)

Vierter Abschnitt. Die Kirchengemeinde (Art. 20 bis 26)

Fünfter Abschnitt. Der Dekanatsbezirk (Art. 27 bis 36)

Sechster Abschnitt. Besondere Gemeindeformen, anerkannte Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste (Art. 37 bis 40)

Siebenter Abschnitt. Die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Art. 41 bis 71)

1. Die Landessynode (Art. 42 bis 54)

2. Der Landessynodalausschuss (Art. 55 bis 59)

3. Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen (Art. 60 bis 65)

4. Der Landeskirchenrat (Art. 66 bis 71)

Achter Abschnitt. Die kirchliche Rechtsetzung (Art. 72 bis 78)

Neunter Abschnitt. Der kirchliche Rechtsschutz (Art. 79 bis 80)

Zehnter Abschnitt. Die Vermögens- und Finanzverwaltung (Art. 81 bis 84)

Elfter Abschnitt. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (Art. 85 bis 86)

Zwölfter Abschnitt. Schlussbestimmung (Art. 87)

 

Grundartikel 

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern lebt in der Gemeinschaft der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche aus dem Worte Gottes, das in Jesus Christus Mensch geworden ist und in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes bezeugt wird. Mit den christlichen Kirchen in der Welt bekennt sie ihren Glauben an den Dreieinigen Gott in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen. Sie hält sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis, wie es insbesondere in der Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus D. Martin Luthers ausgesprochen ist, und das die Rechtfertigung des sündigen Menschen durch den Glauben um Christi willen als die Mitte des Evangeliums bezeugt. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen. Diesem Auftrag haben auch ihr Recht und ihre Ordnungen zu dienen.

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Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Aufgabe der ELKB und ihrer Mitglieder.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat die Aufgabe, Sorge zu tragen für den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament, für die geschwisterliche Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, für die Ausrichtung des Missionsauftrages, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit, für den Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Bildung. (2) Alle Kirchenmitglieder und die kirchlichen Rechtsträger tragen die Verantwortung für die rechte Lehre und für die zeit- und sachgemäße Erfüllung des Auftrages der Kirche.

Art. 2 Die ELKB und ihre Gliederungen

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, ihre Kirchengemeinden, ihre Gesamtkirchengemeinden, ihre Dekanatsbezirke und ihre sonstigen Körperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen sowie ihre Einrichtungen und Dienste bilden eine innere und äußere Einheit. In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchlichen Ordnungen gesichert und begrenzt werden.

Art. 3 Eigenständigkeit der ELKB.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 4 Gemeinde und Amt.

(1) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind unter dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung Gemeinde und Amt einander zugeordnet und aneinander gewiesen. (2) Die Gemeinde ist die Gemeinschaft der Menschen, die durch Wort und Sakrament zur Einheit des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung gesammelt werden und dazu berufen sind, Jesus Christus als den Herrn und Heiland vor der Welt zu bezeugen. (3) Die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung obliegen den dazu ordnungsgemäß berufenen Kirchenmitgliedern.

Art. 5 Leitung der Kirche.

In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist Leitung der Kirche zugleich geistlicher und rechtlicher Dienst.

Art. 6 Stellung zu anderen christlichen Kirchen und kirchlichen Zusammenschlüssen.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern tritt dafür ein, dass die Einmütigkeit in der Einen Kirche Jesu Christi in aller Welt wächst.

(2) Als Kirche evangelisch-lutherischen Bekentnisses ist sie mit den evangelisch-lutherischen Kirchen und Christen in aller Welt verbunden. Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Sie gehört dem lutherischen Weltbund an.

(3) Sie bekennt sich zur Gemeinschaft der evangelischen Christenheit in Deutschland. Sie ist unter Wahrung ihres Bekenntnisstandes Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(4) Sie nimmt an der Zusammenarbeit christlicher Kirchen in der Welt teil. 2Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen an.

Art. 7 Verhältnis zum Staat.

Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zum Staat und zu anderen Körperschaften kann durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Erfüllung des kirchlichen Auftrages nicht beschränken.

Art. 8 Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem und staatlichem Recht.

(1) Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht besitzen: 
1.die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirke sowie sonstige aufgrund eines Kirchengesetzes errichtete kirchliche Körperschaften,
2.rechtlich selbständige kirchliche Anstalten und kirchliche Stiftungen. 

(2) Nach den geltenden staatlichen Bestimmungen sind die bestehenden kirchlichen Körperschaften zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die bestehenden kirchlichen Stiftungen sind zugleich Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts. Neu errichtete kirchliche Rechtspersönlichkeiten sollen die Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht erwerben.

(3) Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht kann verliehen werden an Vereine und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die kirchliche Aufgaben erfüllen und nach Satzung und Arbeit an das evagelisch-lutherische Bekenntnis gebunden sind, der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern unterstehen und ihren Leitungsorganen verantwortlich sind. Damit stehen sie zugleich unter deren Schutz und Fürsorge. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

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Zweiter Abschnitt. Die Kirchenmitgliedschaft 

Art. 9 Kirchengliedschaft und Kirchenmitgliedschaft.

(1) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf die Heilige Taufe.

(2) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind alle getauften evangelischen Christen und Christinnen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach dem geltenden Recht aufgegeben haben noch Mitglieder einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Damit sind sie zugleich Mitglieder einer ihrer Kirchengemeinden.

(3) Bestimmte Teilnahmerechte und Mitwirkungsmöglichkeiten am kirchlichen Leben kann auch erhalten, wer sich auf dem Weg zur Taufe befindet.

Art. 10 Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder.

(1) Die Kirchenmitglieder stehen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi in der Verantwortung vor Gott. Sie sollen dies im privaten und öffentlichen Leben bewähren. Sie achten die jedem Menschen als Ebenbild Gottes zukommende Würde.

(2) Sie haben Zugang zu Wort und Sakrament und teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und der Verantwortung für die rechte Lehre.

(3) Alle Kirchenmitglieder sind daher im Rahmen der kirchlichen Ordnungen eingeladen, am Gottesdienst teilzunehmen, an der Gestaltung kirchlichen Lebens mitzuwirken, kirchliche Aufgaben zu übernehmen, am Verkündigungsdienst teilzuhaben und sich an Wahlen zu beteiligen.

(4) Sie haben das Recht auf Seelsorge, religiöse Bildung, Inanspruchnahme des Verkündigungs- und des diakonischen Dienstes und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen auf Vornahme von Amtshandlungen.

(5) Durch ihre Gaben und Beträge tragen sie den Dienst der Kirche mit.

(6) Zu diesem Handeln geben die Leitlinien kirchlichen Lebens Anleitung und Hilfe.

(7) Nähere Bestimmungen über die Kirchenmitgliedschaft, die Stellung der Kirchenmitglieder und derjenigen, die sich auf dem Weg zur Taufe befinden, werden durch Kirchengesetz getroffen.

Art. 11 Gleichstellung von Frauen und Männern.

(1) Durch die Heilige Taufe sind Frauen und Männer gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi.

(2) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind deshalb Frauen und Männer gleichberechtigte Kirchenmitglieder.

(3) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Ausgleich bestehender Nachteile werden Frauen unter Berücksichtigung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert.

(4) Zur Umsetzung dieser Grundsätze sind besondere Bestimmungen zu treffen.

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Dritter Abschnitt. Das Amt der Kirche 

Art. 12 Gliederung des Amtes.

Das der Kirche von Jesus Christus anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste. Die in diese Dienste Berufenen arbeiten in der Erfüllung des kirchlichen Auftrages zusammen.

Art. 13 Auftrag zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.

(1) Der Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung wird durch die Ordination erteilt.

(2) Aufgrund einer besonderen Berufung und Lehrverpflichtung kann kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Auftrag zum Predigtdienst und zur Sakramentsverwaltung für einen bestimmten Dienstbereich erteilt werden. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. 

(3) In Notfällen, vor allem in Gefahr des Todes, kann jedes Kirchenmitglied diese Aufgaben wahrnehmen.

Art. 14 Weitere kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Weitere kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben im Gottesdienst, in Diakonie und Mission, bei der religiösen Bildung, in der sonstigen Gemeindearbeit und in der kirchlichen Verwaltung teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche.

Art. 15 Formen kirchlichen Mitarbeit.

(1) Kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nach ihrer Haltung und Befähigung für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden, geeignet sein und für ihren Dienst ausgebildet und fortgebildet werden.

(2) Art und Umfang des Dienstes richten sich nach den kirchlichen Ordnungen.

Art. 16 Verantwortung der Pfarrer und Pfarrerinnen.

Pfarrer und Pfarrerinnen tragen im Besonderen die Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben und fördern den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Kirchenmitglieder und kirchlichen Dienste.

Art. 17 Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen.

(1) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(2) In das öffentlich-rechtliche Pfarrerdienstverhältnis kann berufen werden, wer ordiniert ist und die Bewerbungsfähigkeit erworben hat. 

(3) In Ausnahmefällen können Ordinierte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(4) Pfarrer und Pfarrerinnen sind in ihrer Amtsführung an das Ordinationsgelübde gebunden. Sie unterstehen der Dienst- und Lehraufsicht.

Art. 18 Verpflichtung auf das Bekenntnis.

In Ordnungen, die das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen und derjenigen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regeln, welche nach der Agende eingesegnet oder eingeführt werden, ist eine Verpflichtung auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis vorzusehen.

Art. 19 Dienst der Lehre, der religiösen Bildung und der besonderen Seelsorge.

Kirchenmitglieder im Dienst der Lehre, der religiösen Bildung und der besonderen Seelsorge erfüllen Aufgaben im Sinne des Art. 1 auch dann, wenn sie nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Ihr Dienst wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gefördert und geschützt. Für die religiöse Bildung in der Schule ist die kirchliche Bevollmächtigung erforderlich.

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Vierter Abschnitt. Die Kirchengemeinde 

Art. 20 Begriff und Aufgabe der Kirchengemeinde.

(1) In der Kirchengemeinde verwirklicht sich Kirche Jesu Christi im örtlichen Bereich. 

(2) Die Kirchengemeinde ist eine örtlich bestimmte Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern, die sich regelmäßig um Wort und Sakrament versammelt, und in der das Amt der Kirche ausgeübt wird. 

(3) Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, das Gemeindeleben in ihrem Bereich zu gestalten. Sie hat für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zu sorgen, den Dienst der christlichen Liebe zu üben und die religiöse Bildung zu fördern; sie hat den missionarischen Auftrag in der Welt mit zu erfüllen.

Art. 21 Aufgabe des Kirchenvorstandes.

(1) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchenvorstand, soweit in einer Pfarrei nicht ein gemeinsamer Kirchenvorstand gebildet ist; in ihm wirken Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen. 

(2) Der Kirchenvorstand ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgabe erfüllt. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.

(3) Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

Art. 22 Zusammensetzung des Kirchenvorstandes.

(1) Dem Kirchenvorstand gehören an 
a) die zum Dienst in der Kirchengemeinde berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen,
b) die gewählten und berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.

(2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, welche weiteren Mitglieder dem Kirchenvorstand angehören.

(3) Der Kirchenvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus der Mitte der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen eine Vertrauensfrau bzw. einen Vertrauensmann und deren bzw. dessen Stellvertretung.

Art. 23 Vorsitz im Kirchenvorstand.

(1) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist der bzw. die mit der pfarramtlichen Geschäftsführung Beauftragte. 2In Kirchengemeinden, welche zu einer Pfarrei mit mehreren Pfarrstellen gehören, führt der Pfarrer bzw. die Pfarrerin den Vorsitz, zu dessen bzw. zu deren Sprengel die Kirchengemeinde gehört. 

(2) Der Kirchenvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine von Absatz 1 abweichende Regelung über den Vorsitz beschließen. 

(3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin, der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis, der Dekan bzw. die Dekanin und Beauftragte des Landeskirchenrates haben das Recht, an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen und in besonderen Fällen dabei den Vorsitz zu übernehmen.

Art. 24 Umfang der Kirchengemeinde; Änderungen in ihrem Bestand; Gesamtkirchengemeinden u. a

(1) Die Grenzen der Kirchengemeinde ergeben sich aus dem Herkommen; zur besseren Entfaltung des Gemeindelebens kann der Landeskirchenrat Teile von Kirchengemeinden angrenzenden Kirchengemeinden eingliedern, neue Kirchengemeinden errichten oder bestehende Kirchengemeinden aufheben. 

(2) Aus benachbarten Kirchengemeinden kann zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben eine Gesamtkirchengemeinde gebildet werden. 

(3) Durch Kirchengesetz können Bestimmungen über andere Gemeindeformen und personale Seelsorgebereiche getroffen werden.

Art. 25 Kirchengemeindeordnung.

Weitere Bestimmungen über die Kirchengemeinde werden in der Kirchengemeindeordnung getroffen.

Art. 26 Pfarrstellenbesetzung.

(1) Frei werdende und neu errichtete Pfarrstellen werden im Zusammenwirken von Landeskirchenrat und Kirchenvorstand besetzt.

(2) Im Wechsel entscheiden Landeskirchenrat und Kirchenvorstand, wem die Pfarrstelle übertragen werden soll. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. 

(3)Die Besetzung von Pfarrstellen mit Dekansfunktion und Pfarrstellen mit überparochialen Aufgaben wird durch Kirchengesetz geregelt.

(4)Nähere Bestimmungen über die Besetzung von Pfarrstellen werden durch Kirchengesetz getroffen. Durch Kirchengesetz kann die Besetzung von Pfarrstellen mit Dekansfunktion und von Pfarrstellen mit überparochialen Funktionen abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geregelt werden.

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Fünfter Abschnitt. Der Dekanatsbezirk 

Art. 27 Begriff und Organe des Dekanatsbezirkes.

(1) Der Dekanatsbezirk dient der Zusammenarbeit der ihm zugehörigen Kirchengemeinden und der kirchlichen Einrichtungen und Dienste sowie der Erfüllung gemeinsamer, auch den örtlichen Bereich überschreitender Aufgaben. 

(2) Der Dekanatsbezirk ist auch Aufsichts- und Verwaltungsbezirk. 

(3) Organe des Dekanatsbezirkes sind die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss und der Dekan bzw. die Dekanin oder das Dekanekollegium (Art. 32 Abs. 4).

Art. 28 Aufgaben der Dekanatssynode.

Die Dekanatssynode soll ein Gesamtbild der für den Auftrag der Kirche und die kirchliche Arbeit in ihrem Bereich wichtigen Vorgänge gewinnen und über Aufgaben beschließen, die sich daraus für den Dekanatsbezirk ergeben. Sie soll sich mit Fragen der Lehre und des Lebens der Kirche befassen und dabei den Blick auf das Ganze der Kirche und ihren Dienst in der Öffentlichkeit richten.

Art. 29 Zusammensetzung der Dekanatssynode.

(1) Der Dekanatssynode gehören an: 
1.der Dekan oder die Dekanin oder die Mitglieder des Dekanekollegiums,
2.der stellvertretende Dekan oder die stellvertretende Dekanin,
3.Mitglieder des Pfarrkapitels, darunter der Senior oder die Seniorin,
4.aus jeder Kirchengemeinde mindestens ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin,
5.die Mitglieder der Landessynode, die Mitglieder einer Kirchengemeinde des Dekanatsbezirkes sind,
6.berufene Mitglieder, insbesondere aus dem Bereich der kirchlichen Einrichtungen und Dienste.
Die Mitgliedschaft mehrerer stellvertretender Dekane bzw. Dekaninnen oder mehrerer Senioren bzw. Seniorinnen wird durch die Dekanatsbezirksordnung geregelt.

(2) Die Anzahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Mitglieder nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3. Die Anzahl der berufenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Fünftel der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen betragen.

Art. 30 Leitung der Dekanatssynode.

Die Dekanatssynode wird von einem Präsidium geleitet, dem der Dekan bzw. die Dekanin oder das vorsitzende Mitglied des Dekanekollegiums und zwei von der Dekanatssynode aus ihrer Mitte gewählte nicht ordinierte Personen angehören.

Art. 31 Aufgaben des Dekanatsausschusses.

(1) Der Dekanatsausschuss koordiniert die kirchliche Arbeit im Dekanatsbezirk. Er plant die gemeinsamen Vorhaben. Er bereitet die Dekanatssynode vor und gibt ihr über seine Tätigkeit Rechenschaft. Er nimmt die ihm durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Er vertritt den Dekanatsbezirk gerichtlich und außergerichtlich.

Art. 31a Zusammensetzung und Leitung des Dekanatsausschusses.

(1) Dem Dekanatsausschuss gehören an: 
1.der Dekan bzw. die Dekanin oder das vorsitzende Mitglied des Dekanekollegiums als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
2.die beiden gewählten Mitglieder des Präsidiums der Dekanatssynode,
3.die weiteren Dekane oder Dekaninnen des Dekanekollegiums,
4.der stellvertretende Dekan oder die stellvertretende Dekanin,
5.von der Dekanatssynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder.
Art. 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Dekanatsausschuss kann weitere Mitglieder mit Stimmrecht berufen. Dabei sind die Vertreter und Vertreterinnen aus dem Bereich der kirchlichen Einrichtungen und Dienste angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Anzahl der ehrenamtlichen Mitglieder muss mindestens die Hälfte der Mitglieder betragen.

(3) Der Dekanatsausschuss wählt ein nicht ordiniertes Mitglied zum bzw. zur stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 32 Dekane und Dekaninnen.

(1) Der Dekan bzw. die Dekanin ist Inhaber bzw. Inhaberin einer Pfarrstelle, deren Besetzung durch Kirchengesetz geregelt wird.

(2) Der Dekan bzw. die Dekanin leitet den Dekanatsbezirk im Zusammenwirken mit der Dekanatssynode und dem Dekanatsausschuss. Er bzw. sie führt die Beschlüsse der Dekanatssynode und des Dekanatsausschusses durch und berichtet darüber. Er bzw. sie vertritt den Dekanatsausschuss nach außen. Er bzw. sie berät die kirchenleitenden Organe in Angelegenheiten des Dekanatsbezirkes.

(3) Dem Dekan bzw. der Dekanin ist die Aufsicht über die kirchliche Arbeit im Dekanatsbezirk übertragen. Er bzw. sie fördert die Arbeit der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchengemeinden durch Visitation und Beratung. Er bzw. sie führt die Pfarrstelleninhaber und Pfarrstelleninhaberinnen ein und übt die Dienstaufsicht über sie aus. 4 Er bzw. sie kann in besonderen Fällen an den Sitzungen der Kirchenvorstände mit beratender Stimme teilnehmen und den Vorsitz übernehmen. Er bzw. sie kann in den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirkes aus besonderem Anlass Gottesdienste halten.

(4) In besonderen Fällen kann die Dekansfunktion durch ein Dekanekollegium wahrgenommen werden. 

(5) Für den Dekanatsbezirk sollen ein stellvertretender Dekan oder mehrere stellvertretende Dekane bzw. eine stellvertretende Dekanin oder mehrere stellvertretende Dekaninnen bestellt werden. 

(6) Das Nähere wird durch die Dekanatsbezirksordnung4 geregelt.

Art. 33 Pfarrkapitel.

(1) Das Pfarrkapitel ist die Gemeinschaft der zum Dienst in den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirkes berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen. Weitere Mitglieder des Pfarrkapitels bestimmt die Dekanatsbezirksordnung.

(2) Die Zusammenkünfte des Pfarrkapitels dienen der geschwisterlichen Aussprache, der Fortbildung und der Besprechung dienstlicher Angelegenheiten.

Art. 34 Senioren und Seniorinnen.

(1) Das Pfarrkapitel wählt auf Zeit einen Pfarrer oder eine Pfarrerin zum Senior bzw. zur Seniorin.

(2) Der Senior bzw. die Seniorin ist der Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau des Pfarrkapitels.

Art. 35 Umbildung der Dekanatsbezirke.

Dekanatsbezirke können durch den Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses neu gebildet, vereinigt, in Prodekanatsbezirke untergliedert oder aufgehoben werden. Sonstige Änderungen eines Dekanatsbezirkes verfügt der Landeskirchenrat. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 werden im Benehmen mit den beteiligten Dekanen und Dekaninnen, Dekanatsausschüssen und Kirchenvorständen getroffen.

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Sechster Abschnitt. Besondere Gemeindeformen, anerkannte Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste 

Art. 37 Begriff.

Dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen auch besondere Gemeindeformen, Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung, Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften sowie Einrichtungen und Dienste.

Art. 37 a Besondere Gemeindeformen.

Besondere Gemeindeformen bestehen insbesondere als personale Seelsorgebereiche kirchlicher Köfperschaften oder bei diakonischen Einrichtungen. Das Nähere wird in der Kirchengemeindeordnung geregelt.

Art. 37 b Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung.

Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung können als landeskirchliche Gemeinschaften bzw. als Gemeinschaften innerhalb der Landeskirche anerkannt werden, wenn sie die Bekenntnisgrundlagen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als verbindlich achten und ihre Mitglieder in der Mehrzahl zugleich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehören. In Vereinbarungen mit den Gemeinschaften sind insbesondere die Grundsätze und Formen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Abstimmung auf der örtlichen, der regionalen und der landesweiten Ebene zu regeln. Vereinbarungen für die landesweite Ebene bedürfen der Zustimmung der Landessynode. Aus der Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Ansprüche gegen kirchliche Körperschaften.

Art. 37 c Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften.

(1) Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften tragen in besonderer Weise zur Förderung des geistlichen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei. Ihnen kann auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht gemäß Art. 8 Abs. 3 verliehen werden.

(2) Hinsichtlich der Achtung der Bekenntnisgrundlagen sowie der Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gilt Art. 37 b Satz 1 entsprechend. In Vereinbarungen ist auch die Wahrnehmung des Auftrags zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung bei den Kommunitäten und geistlichen Gemeinschaften zu regeln.

Art. 38 Einrichtungen und Dienste.

(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bestehen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechtlich unselbständige und rechtlich selbständige Einrichtungen und Dienste.

(2) Solche Einrichtungen und Dienste bestehen insbesondere für den Dienst der Verkündigung und Seelsorge, für die Förderung des Gemeindeaufbaues, für die missionarischen, ökumenischen und diakonischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.

(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern weiß sich der Mitarbeit in der Weltmission und in der weltweiten ökumenischen Partnerschaft verpflichtet. Dazu ruft sie Menschen, bildet sie aus und sendet sie. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

(4) In ihrer diakonischen Verantwortung nimmt sie sich in Wort und Tat menschlicher Not in zeitgemäßer Weise vorbeugend, beratend und helfend an. Diese Aufgaben werden insbesondere auch von selbständigen Rechtsträgern wahrgenommen, die im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. – zusammengeschlossen sind.

Art. 39 Zusammenarbeit in verwandten Bereichen.

Kirchliche Einrichtungen und Dienste, die in verwandten Bereichen tätig werden, haben ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften abzustimmen und in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen. Dazu können besondere Ausschüsse gebildet werden.

Art. 40 Schutz und Fürsorge; kirchliche Anerkennung.

(1) Die rechtlich unselbständigen und die rechtlich selbständigen Einrichtungen und Dienste sowie die Kommunitäten und geistlichen Gemeinschaften nach Art. 37 b Abs. 1 Satz 2 stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und sind deren Leitungsorganen verantwortlich. 

(2) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung, wird durch Kirchengesetz geregelt.

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Siebenter Abschnitt. Die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 

Art. 41 Kirchenleitende Organe.

(1) Landessynode, Landessynodalausschuss, Landesbischof bzw. Landesbischöfin und Landeskirchenrat leiten die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung.

(2) Die kirchenleitenden Organe sind dafür verantwortlich, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in Lehre und Leben, Verkündigung und Seelsorge, Ordnung und Verwaltung ihre Aufgabe erfüllt und ihre Einheit und Freiheit wahrt.

1. Die Landessynode 

Art. 42 Allgemeines.

(1) Die Landessynode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Gemeinden, Einrichtungen und Dienste. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen. 
(2) Die Synodalen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Art. 43 Aufgaben der Landessynode.

(1) Die Landessynode kann über alle kirchlichen Angelegenheiten verhandeln und dabei über Aufgaben beschließen, die sich aus dem Auftrag der Kirche für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ergeben. Sie kann an die anderen kirchenleitenden Organe Anfragen und Vorschläge richten, die vordringlich zu behandeln sind. Sie kann sich mit Kundgebungen an die Gemeinden wenden.

(2) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Sie hat das Recht der kirchlichen Gesetzgebung; 
2.sie wählt den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin; 
3.sie beschließt die "Leitlinien kirchlichen Lebens"; 
4.sie entscheidet über die Einführung und Änderung von Agende, Gesangbuch und Katechismustext; 
5.sie stimmt der Errichtung von Pfarrstellen, von Stellen für Pfarrer und Pfarrerinnen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben sowie der Errichtung von Einrichtungen und Diensten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu;
6.sie stellt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern fest und erteilt dem Landeskirchenrat Entlastung. Sie kann die Feststellung des Jahresabschlusses dem Landessynodalausschuss übertragen; 
7.sie beschließt über Eingaben und selbständige Anträge;
8.sie nimmt die ihr vorbehaltenen Wahlen vor.

(3) Die Landessynode nimmt außerdem die ihr in kirchlichen Ordnungen besonders übertragenen Aufgaben wahr.

Art. 44 Zusammensetzung der Landessynode.

(1) Der Landessynode gehören an

a) 89 gewählte Synodale, davon 60 nicht Ordinierte,
b) 13 berufene Synodale,
c) je ein ordinierter Lehrstuhlinhaber bzw. eine ordinierte Lehrstuhlinhaberin der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg, der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität München und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau,
d) drei Jugenddelegierte mit beratender Stimme.

(2) Für die Synodalen werden erste und zweite Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen gewählt oder berufen, die in dieser Reihenfolge für die verhinderten oder ausgeschiedenen Synodalen eintreten.

(3) Die Wahlprüfung obliegt der Landessynode.

(4) Das Nähere über Wahl, Berufung und Ausscheiden der Synodalen und über die Wahlprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.

Art. 45 Inkompatibilität.

Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin, die Mitglieder des Landeskirchenrates sowie die Pfarrer und Pfarrerinnen und Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des Landeskirchenamtes können der Landessynode nicht angehören.

Art. 46 Wahlperiode.

(1) Die Landessynode wird für sechs Jahre gebildet. Sie ist innerhalb von vier Monaten nach der Neubildung zu ihrer ersten Tagung einzuberufen. Die Landessynode bleibt so lange im Amt, bis die neugebildete Landessynode zu ihrer ersten Tagung zusammentritt.

(2) Die Landessynode kann ihre Auflösung beschließen. Löst sie sich auf, so ist die neue Landessynode unverzüglich zu bilden; sie ist innerhalb von zwei Monaten nach der Neubildung einzuberufen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 47 Erste Tagung.

(1) Die Landessynode wird zu ihrer ersten Tagung durch den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin einberufen.

(2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin eröffnet die Tagung mit einem Gottesdienst und verpflichtet dabei die Synodalen nach der Agende. Später eintretende Synodale werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Landessynode verpflichtet.

Art. 48 Präsidium.

(1) Die neugebildete Landessynode wählt bei ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit aller Synodalen aus ihrer Mitte unter der Leitung des bzw. der an Lebensjahren ältesten Synodalen den Präsidenten oder die Präsidentin und anschließend unter dessen bzw. deren Leitung den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin und den zweiten Vizepräsidenten oder die zweite Vizepräsidentin; sie wählt zwei Schriftführer oder Schriftführerinnen.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin, die Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentinnen und die Schriftführer bzw. Schriftführerinnen bilden das Präsidium der Landessynode.

(3) Mitglieder des Präsidiums können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen abberufen werden.

Art. 49 Tagungen, Ausschüsse, Geschäftsordnung.

(1) Die Landessynode soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammentreten.

(2) Zu den Tagungen beruft der Präsident bzw. die Präsidentin der Landessynode nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss, dem Landesbischof bzw. der Landesbischöfin und dem Landeskirchenrat ein. Der Präsident bzw. die Präsidentin muss die Landessynode einberufen, wenn es ein Drittel der Synodalen, der Landessynodalausschuss, der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin oder der Landeskirchenrat verlangen.

(3) Die Landessynode kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Angelegenheiten zur weiteren Beratung auch zwischen den Tagungen zuweisen.

(4) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 50 Öffentlichkeit der Verhandlungen.

Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich. Ausnahmen sieht die Geschäftsordnung vor.

Art. 51 Beschlussfassung.

(1) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Synodalen anwesend sind. 

(2) Sie fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich des Absatzes 3 mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Verfahren bei Wahlen wird, so weit es nicht in dieser Verfassung bestimmt ist, in der Geschäftsordnung geregelt. 

(3) Die Zustimmung von zwei Dritteln aller Synodalen ist notwendig

1.zur Änderung der Kirchenverfassung,
2.zur Änderung des Wortlautes der Lehrverpflichtung, 
3.zum Erlass eines Kirchengesetzes nach Art. 13 Abs. 2 und nach Art. 76,
4.zur Änderung des Kirchengebietes,
5.zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen,
6.zu einem Beschluss nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1.

Art. 52 Stellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin und der Mitglieder des Landeskirchenrates.

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Mitglieder des Landeskirchenrates sind berechtigt, an den Verhandlungen der Landessynode und ihrer Ausschüsse teilzunehmen.

(2) Die Landessynode nimmt die Berichte des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin und des Landeskirchenrates entgegen und macht sie zum Gegenstand ihrer Aussprache.

(3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Mitglieder des Landeskirchenrates müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Sie sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Art. 53 Einspruch des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin.

Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin kann gegen einen Beschluss der Landessynode einen aufschiebenden Einspruch erheben. In diesem Fall ist über den Verhandlungsgegenstand bei der nächsten Tagung erneut zu beschließen. Der Einspruch kann in der gleichen Angelegenheit nicht wiederholt werden. Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.

Art. 54 Auflösung der Landessynode durch den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin kann die Landessynode auflösen, aber nur einmal aus demselben Anlass, wenn nach seiner bzw. ihrer Überzeugung ihre Beschlüsse das evangelisch-lutherische Bekenntnis in wesentlichen Punkten verletzen. Die Auflösung wegen einer Wahl ist nicht zulässig.

(2) Wird die Landessynode aufgelöst, so ist unverzüglich eine neue Landessynode zu bilden und innerhalb von zwei Monaten nach der Neubildung einzuberufen. Die bisherige Landessynode bleibt bis zum Zusammentreten der neugebildeten Landessynode im Amt; sie kann aber über den Gegenstand, der Anlass zu ihrer Auflösung gegeben hat, nicht beraten und beschließen.

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2. Der Landessynodalausschuss 

Art. 55 Stellung und Aufgaben des Landessynodalausschusses.

(1) Der Landessynodalausschuss ist die ständige Vertretung der Landessynode. 2Er ist der Landessynode verantwortlich. (2) Der Landessynodalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.Er informiert sich über die kirchliche Lage; zu besonderen Sachfragen kann er eigene Gutachten einholen;
2.er nimmt die Berichte des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin entgegen und berät darüber;
3.er bereitet die Tagungen der Landessynode vor; er hat die an die Landessynode gerichteten Anträge und Eingaben vorzubehandeln;
4.er achtet darauf, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden;
5.er wirkt beim Einbringen von Kirchengesetzen und beim Erlass von Verordnungen mit; 
6.er nimmt die ihm vorbehaltenen Wahlen vor;
7.er stellt den Jahresabschluss fest, wenn ihm diese Aufgabe durch die Landessynode übertragen wird. (3) Der Landessynodalausschuss hat ferner die ihm durch diese Verfassung oder durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er erstattet der Landessynode bei jeder ordentlichen Tagung einen Rechenschaftsbericht. Art. 56 Zusammensetzung des Landessynodalausschusses.

(1) Der Landessynodalausschuss besteht aus 15 Synodalen, davon neun nicht Ordinierte. Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen der Landessynode gehören dem Landessynodalausschuss kraft Amtes an. Die übrigen zwölf Mitglieder des Landessynodalausschusses werden von der Landessynode innerhalb eines Jahres nach ihrem Zusammentreten mit der Mehrheit aller Synodalen gewählt. (2) Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Wahl aller neuen Mitglieder auch dann im Amt, wenn sie der neugebildeten Landessynode nicht mehr angehören. (3) Die gewählten Mitglieder können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen abberufen werden. (4) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, ist ein neues Mitglied zu wählen. Art. 57 Vorsitz im Landessynodalausschuss.

Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Landessynodalausschusses ist der Präsident bzw. die Präsidentin der Landessynode, stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende ist der erste Vizepräsident bzw. die erste Vizepräsidentin. Art. 58 Einberufung des Landessynodalausschusses; Beschlussfähigkeit; Geschäftsordnung.

(1) Der Landessynodalausschuss wird durch seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es fünf Mitglieder, der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin oder der Landeskirchenrat verlangen. (2) Der Landessynodalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. (3) Der Landessynodalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 59 Stellung zum Landesbischof bzw. zur Landesbischöfin und zum Landeskirchenrat.

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin oder ein von ihm bzw. ihr beauftragtes Mitglied des Landeskirchenrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessynodalausschusses teilzunehmen. Der Landeskirchenrat ist verpflichtet, dem Landessynodalausschuss Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. (2) Der Landessynodalausschuss kann sich mit Anfragen und Anregungen an den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und den Landeskirchenrat wenden. (3) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Landessynode oder ein von ihm bzw. ihr beauftragtes Mitglied des Landessynodalausschusses ist berechtigt, an den Sitzungen des Landeskirchenrates teilzunehmen. (4) Zur Beratung wichtiger Fragen können der Landessynodalausschuss und der Landeskirchenrat zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

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3. Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen  

Art. 60 Stellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin.

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin, der bzw. die in das kirchenleitende Amt für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen ist. (2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berechtigt. Er bzw. sie kann sich an die Gemeinden mit Kundgebungen wenden; dabei kann er bzw. sie anordnen, dass diese Kundgebungen im öffentlichen Gottesdienst verlesen werden. Art. 61 Aufgaben des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin.

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
4. er bzw. sie bemüht sich, die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen;
5. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
6. er bzw. sie führt den Vorsitz im Landeskirchenrat;
7. er bzw. sie tauscht mit den Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben;
8. er bzw. sie fertigt die kirchlichen Gesetze und Verordnungen aus und verkündet sie;
9. er bzw. sie vollzieht die Ernennung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
10. er bzw. sie führt die Dienstaufsicht über den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes. (2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat das Recht zu ordinieren und zu visitieren. Er bzw. sie kann Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt einführen und Einweihungen vornehmen. (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat eine feste Predigtstätte. Art. 62 Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, Ruhestand, Abberufung

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin wird von der Landessynode für die Dauer von zwölf Jahren gewählt. (2) Für die Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen erforderlich. Kommt eine Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so genügt in weiteren Wahlgängen die Mehrheit aller Synodalen. (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Amtszeit kann befristet verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen aus seinem Amt bzw. ihrem Amt abberufen werden. (4) Weitere Bestimmungen über die Rechtsstellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, insbesondere über seine bzw. ihre Wahl und die Möglichkeit seiner bzw. ihrer Abberufung werden durch Kirchengesetz getroffen. Art. 63 Vertretung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin.

Auf Vorschlag des Landesbischofs beruft der Landessynodalausschuss ein ordiniertes Mitglied des Landeskirchenrates zum ständigen Vertreter bzw. zur ständigen Vertreterin des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin. Art. 64 Rechtsstellung und Aufgaben des Oberkirchenrats bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis.

(1) Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis ist ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin, der bzw. die in das kirchenleitende Amt für den Bereich eines Kirchenkreises berufen ist. Er bzw. sie ist Mitglied des Landeskirchenrates und führt in seinem bzw. ihrem Kirchenkreis die Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin. (2) Der Oberkirchenrat bzw. Oberkirchenrätin im Kirchenkreis ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden des Kirchenkreises berechtigt. (3) Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis hat für den Kirchenkreis insbesondere folgende Aufgaben: 1.Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
2.er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
3.er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
4.er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
5.er bzw. sie führt die Dekane und die Dekaninnen in ihr Amt ein, tauscht mit ihnen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben (4) Dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis obliegt, unbeschadet des Rechtes des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, die Ordination und die Visitation im Kirchenkreis. Er bzw. sie hat das Recht, Einweihungen vorzunehmen. (5) Er bzw. sie hat eine feste Predigtstätte. Art. 65 Stellvertretung des Oberkirchenrats bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis.

Mit der Stellvertretung des Oberkirchenrats bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis beauftragt der Landeskirchenrat auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen des Kirchenkreises für jeweils sechs Jahre einen Dekan oder eine Dekanin für die Stellvertretung im Kirchenkreis.

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4. Der Landeskirchenrat  

Art. 66 Zusammensetzung und Aufgaben des Landeskirchenrates.

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen, die entweder Pfarrer bzw. Pfarrerinnen oder Kirchenbeamte bzw. Kirchenbeamtinnen sind, bilden den Landeskirchenrat. Die Mitglieder des Landeskirchenrates sind einander gleichgestellt und handeln in gemeinsamer Verantwortung. Den Vorsitz führt der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin. (2) Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.Er beobachtet das kirchliche und öffentliche Leben, er wertet Informationen aus und gibt sie weiter;
2.er entwickelt Programme für die kirchliche Arbeit und regt Modelle an;
3.er ist verantwortlich dafür, dass Pfarrer und Pfarrerinnen und andere kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewonnen, ausgebildet, fortgebildet und richtig eingesetzt werden; er prüft die Voraussetzungen für die Ordination;
4.er wirkt darauf hin, dass die kirchlichen Kräfte in allen Bereichen zusammenarbeiten; er bemüht sich um zweckdienliche Organisationsformen in der ganzen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
5.ihm obliegt die Verwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
6.er hilft den Kirchengemeinden, den Dekanatsbezirken und den anderen kirchlichen Rechtsträgern, ihre Aufgaben zu erfüllen; er übt nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über sie aus;
7.er ist mitverantwortlich für die Zusammenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit anderen Kirchen;
8.er vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern gerichtlich und außergerichtlich; dabei wird er nach außen durch den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin oder eine von ihm bzw. ihr bevollmächtigte Person vertreten;
9.er nimmt die Aufgaben wahr, die nicht anderen kirchenleitenden Organen vorbehalten sind. (3) Der Landeskirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 67 Ernennung der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen, Ruhe- und Wartestand, Dienstaufsicht.

(1) Die Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen werden vom Berufungsausschuss für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. (2) Vor der Wahl eines Oberkirchenrates bzw. einer Oberkirchenrätin im Kirchenkreis sind die im Kirchenkreis wohnhaften Mitglieder der Landessynode zu hören. (3) Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen können vom Berufungsausschuss nach den für Pfarrer und Pfarrerinnen bzw. den für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen geltenden Vorschriften in den Ruhe- oder Wartestand versetzt werden. (4) Die Aufgaben der Dienstaufsicht gegenüber den Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen nimmt der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin wahr. Art. 68 Berufungsausschuss.

(1) Dem Berufungsausschuss gehören an a) als Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Präsident bzw. die Präsidentin der Landessynode,
b) fünf weitere Mitglieder des Landessynodalausschusses,
c) der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin,
d) drei Mitglieder des Landeskirchenrates, darunter ein Oberkirchenrat bzw. Oberkirchenrätin im Kirchenkreis, ein weiterer Pfarrer bzw. eine weitere Pfarrerin und ein Kirchenbeamter bzw. eine Kirchenbeamtin.Vier der sechs Mitglieder des Landessynodalausschusses müssen nicht Ordinierte sein. (2) Die Landessynode bestimmt, welche Mitglieder des Landessynodalausschusses dem Berufungsausschuss angehören. Scheidet ein Mitglied des Berufungsausschusses aus dem Landessynodalausschuss aus, bestimmt die Landessynode alsbald ein neues Mitglied für den Berufungsausschuss; bis dahin gehört das aus dem Landessynodalausschuss ausgeschiedene Mitglied weiter dem Berufungsausschuss an. (3) Der Landeskirchenrat wählt die aus seiner Mitte zu entsendenden Mitglieder des Berufungsausschusses jeweils auf sechs Jahre. (4) Der Berufungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 69 Landeskirchenamt.

(1) Dem Landeskirchenrat ist zur Führung seiner Geschäfte das Landeskirchenamt zugeordnet. In ihm werden die verschiedenen Geschäftsbereiche besonderen Abteilungen zugewiesen, die von Oberkirchenräten oder Oberkirchenrätinnen geleitet werden. Die Leitung des Landeskirchenamtes obliegt einem Oberkirchenrat oder einer Oberkirchenrätin im Kirchenbeamtenverhältnis. (2) Das Nähere über das Landeskirchenamt wird durch Verordnung geregelt. Art. 70 Kirchliche Verwaltungsämter.

(1) Für Zwecke der Verwaltung bestehen nachgeordnete kirchliche Verwaltungsämter. (2) Die Zahl, die Bereiche und die Zuständigkeiten der kirchlichen Verwaltungsämter werden durch Verordnung bestimmt. Art. 71 Planungsbeirat.

(1) Zur Unterstützung der Arbeit der kirchenleitenden Organe kann von Landeskirchenrat und Landessynodalausschuss gemeinsam ein Planungsbeirat berufen werden. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufträge an Weisungen nicht gebunden; er kann sich gutachtlich zu allen Fragen des kirchlichen Lebens äußern. Dem Planungsbeirat sind alle notwendigen Informationen zugänglich zu machen. Seine Gutachten werden den kirchenleitenden Organen zugeleitet und sind von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit vordringlich zu behandeln. (2) Weiteres wird durch Verordnung geregelt.

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Achter Abschnitt. Die kirchliche Rechtsetzung 

Art. 72 Notwendigkeit eines Kirchengesetzes

(1) Eines Kirchengesetzes bedürfen
1.der Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung,
2.die grundlegende rechtliche Ordnung der kirchlichen Rechtsträger,
3.die Regelung der Kirchenmitgliedschaft,
4.die Ordnung der grundlegenden dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen und der anderen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
5.die Regelung des kirchlichen Steuer- und Beitragsrechts,
6.die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und die Regelung des innerkirchlichen Finanzausgleichs, 
7.die Ausführung und Ergänzung von Kirchengesetzen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland,
8.die Zustimmung zu Verträgen mit anderen Kirchen und mit gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen,
9.die Zustimmung zu Staatsverträgen. (2) Eines Kirchengesetzes bedarf es ferner, wenn bereits bestehende Kirchengesetze geändert oder aufgehoben werden sollen, und wenn eine andere kirchliche Angelegenheit nach übereinstimmender Auffassung von Landeskirchenrat und Landessynodalausschuss oder auf Grund eines Beschlusses der Landessynode kirchengesetzlich geregelt werden soll. Art. 73 Bekenntnis.

Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der kirchlichen Rechtsetzung.

Art. 74 Gesetzesinitiative.

(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen können vom Landeskirchenrat, vom Landessynodalausschuss und aus der Mitte der Landessynode eingebracht werden. Sie müssen den vollständigen Wortlaut des Gesetzes und eine Begründung enthalten. 

(2) Entwürfe des Landeskirchenrates werden dem Landessynodalausschuss, Entwürfe des Landessynodalausschusses dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme zugeleitet. Einigen sich beide Organe nicht auf einen Entwurf, so kann jedes Organ der Landessynode einen eigenen Entwurf vorlegen oder dem Entwurf des anderen Organs seine eigene Stellungnahme beifügen. 

(3) Entwürfe, die aus der Mitte der Landessynode eingebracht werden, müssen von mindestens 25 Synodalen unterschrieben sein. Sie werden vor der Beratung in der Landessynode dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme zugeleitet.

Art. 75 Gesetzesbeschluss, Ausfertigung und Verkündung.

(1) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beschlussfassung; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 51. 

(2) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Kirchengesetze werden vom Landesbischof bzw. der Landesbischöfin ausgefertigt und im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist nur zulässig, wenn bestehende Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 76 Erprobung neuer Strukturen.

(1) Zur Erprobung oder zur Einführung neuer Arbeits- und Organisationsstrukturen können durch Kirchengesetz Abweichungen von den Bestimmungen dieser Kirchenverfassung ohne Änderung des Verfassungstextes für die Dauer von bis zu zehn Jahren zugelassen werden. 

(2) Das Kirchengesetz muss die Artikel der Kirchenverfassung benennen, von denen abgewichen wird.

Art. 77 Verordnungen.

(1) Verordnungen erlässt der Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses. 

(2) Wenn die alsbaldige Einberufung der Landessynode nicht möglich ist, können in dringenden Fällen Verordnungen auch über Gegenstände des Art. 72 Abs. 1 Nrn. 2 bis 9 und Abs. 2 erlassen werden. Sie dürfen nicht erlassen werden über Gegenstände, die von der Landessynode abgelehnt worden sind oder bereits als Gesetzesvorlage in die Landessynode eingebracht sind. Solche Verordnungen bleiben nur bis zur nächsten Tagung der Landessynode in Kraft. Sie kann sie bestätigen, abändern oder aufheben. 

(3) Verordnungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Art. 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 78 Gesetze der gesamtkirchlichen Zusammenschlüsse u. Ä.

(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands1 und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die die Rechtsetzung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berühren, hat der Landeskirchenrat alsbald dem Landessynodalausschuss zur Unterrichtung vorzulegen. Erklärungen zu solchen Entwürfen soll der Landeskirchenrat erst abgeben, wenn der Landessynodalausschuss zugestimmt hat. Entsprechendes gilt für Staatsverträge und für Verträge nach Art. 72 Abs. 1 Nr. 8. 

(2) Erklärungen, mit denen Rechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands oder die Evangelische Kirche in Deutschland oder andere gesamtkirchliche Zusammenschlüsse und Einrichtungen übertragen werden, bedürfen der Zustimmung der Landessynode. Art. 51 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Neunter Abschnitt. Der kirchliche Rechtsschutz 

Art. 79 Gegenstand des kirchlichen Rechtsschutzes.

(1) Ein besonderer kirchlicher Rechtsschutz ist durch Kirchengesetz vorzusehen für

1.Verfassungsstreitigkeiten,
2.Lehrbeanstandungen,
3.Amtspflichtverletzungen,
4.die Nachprüfung von letztinstanzlichen Entscheidungen, welche die dienstrechtliche Stellung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der anderen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berühren oder im Rahmen der kirchlichen Aufsicht über kirchliche Rechtsträger ergangen sind.
(2) Durch Kirchengesetz kann der kirchliche Rechtsschutz auch auf andere Sachgebiete ausgedehnt werden. 
(3) Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte wird durch den kirchlichen Rechtsschutz nicht berührt.

Art. 80 Kirchliche Rechtspflegeeinrichtungen.

(1) Dem Rechtsschutz dienen besondere kirchliche Rechtspflegeeinrichtungen. Jeder und jede an dem Verfahren Beteiligte hat Anspruch auf rechtliches Gehör. 

(2) Die Mitglieder der kirchlichen Rechtspflegeeinrichtungen entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit. Sie sind nur an das geltende Recht und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Sie können gegen ihren Willen nur in einem kirchenrechtlich geordneten Verfahren ihres Amtes enthoben werden.

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Zehnter Abschnitt. Die Vermögens- und Finanzverwaltung 

Art. 81 Verwaltung des Vermögens der kirchlichen Rechtsträger.

(1) Das Vermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der übrigen kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) dient ausschließlich der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben. Es ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. 

(2) Die Erträgnisse des Vermögens der kirchlichen Anstalten und Stiftungen dürfen nur entsprechend dem Anstalts- oder Stiftungszweck verwendet werden.

Art. 82 Finanzbedarf der kirchlichen Rechtsträger, Benutzung kirchlicher Einrichtungen, innerkirchlicher Finanzausgleich.

(1) Der Finanzbedarf der kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) ist, soweit er nicht durch den Ertrag des Vermögens oder sonstige Einnahmen gedeckt ist, durch Kirchenbeiträge und Kirchensteuern, Kollekten und andere Opfer aufzubringen.

(2) Für die Benutzung von kirchlichen Einrichtungen können die kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) im Rahmen der Kirchengesetze Satzungen erlassen. 

(3) Zwischen den Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirken und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt.

Art. 83 Haushaltsplan.

(1) Grundlage für die Finanzverwaltung der kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) ist der Haushaltsplan.

(2) Er besteht aus Ergebnishaushalt sowie Finanzierungs- und Investitionshaushalt. Ergebnishaushalt sowie Finanzierungs- und Investitionshaushalt sind jeweils für sich auszugleichen. 

(3) Durch Kirchengesetz kann abweichend von Abs. 2 zugelassen werden, dass im Haushaltsplan alle Einnahmen und Ausgaben gesondert zu veranschlagen sind. In diesem Fall ist der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Art. 84 Finanzverwaltung der ELKB und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger.

(1) Der Haushaltsplan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist vom Landeskirchenrat aufzustellen. Er ist nach Anhörung des Landessynodalausschusses der Landessynode zur Feststellung vorzulegen. 

(2) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungszeitraumes noch nicht festgestellt, so können die Ausgaben geleistet werden, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen. Darüber hinaus kann durch Verordnung bestimmt werden, in welchem Umfang auf begrenzte Zeit Ausgaben nach dem Haushaltsplan des abgelaufenen Rechnungszeitraumes geleistet werden können. 

(3) Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Der Rahmen der Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Landessynode. 

(4) Für die Einnahmen und Ausgaben sowie für die Erträge und Aufwendungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern besteht eine Allgemeine Kirchenkasse, deren Verwaltung dem Landeskirchenrat obliegt. 

(5) Für die übrigen kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) sind durch Kirchengesetze entsprechende Maßnahmen vorzusehen.

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Elfter Abschnitt. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung 

Art. 85 Rechnungslegung.

(1) Nach Ablauf jedes Rechnungszeitraumes haben die kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist vom Landeskirchenrat aufzustellen.

(2) Soweit durch Kirchengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 3 zugelassen ist, den Haushaltsplan nach Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, ist anstelle der Aufstellung eines Jahresabschlusses über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden Rechnung zu legen.

Art. 86 Rechnungsprüfung.

(1) Für die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Rechtsträger (Art. 8 Abs. 1) ist ein unabhängiges Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, dessen Organisation und Aufgaben durch Kirchengesetz geregelt werden.

(2) Die Rechnungsprüfung der Allgemeinen Kirchenkasse erfolgt durch einen von der Landessynode bestellten Prüfungsausschuss. Mit der Durchführung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss das Rechnungsprüfungsamt beauftragen. Nach der Prüfung beschließt die Landessynode über die Entlastung. 

(3) Der Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes legt der Landessynode jährlich einen schriftlichen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der bei den einzelnen Rechtsträgern durchgeführten Prüfungen vor. 

(4) Bei einer Aussprache über diesen Bericht im Rahmen der Verhandlungen der Landessynode ist der Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zur Auskunftserteilung verpflichtet. Er bzw. sie muss auf Verlangen gehört werden. 

(5) Das Rechnungsprüfungsamt unterrichtet darüber hinaus mindestens einmal jährlich den Prüfungsausschuss der Landessynode umfassend über die Ergebnisse seiner Prüfungen.

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Zwölfter Abschnitt. Schlussbestimmung 

Art. 87 Inkrafttreten.

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Das Weitere wird durch das Einführungsgesetz geregelt.

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