Im Interesse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der so genannte "Dritte Weg"
Und dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes. (1.Petrusbrief 4,10)
Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen kann die bayerische Landeskirche auch die Gestaltung der Dienstverhältnisse von Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie selbst regeln. Der kirchliche Dienst versteht sich dabei als „Dienstgemeinschaft“, wonach alle Christinnen und Christen, also sowohl Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, gemeinsam und gleichermaßen verantwortlich sind.
Allen ist der Auftrag der Kirche zu Verkündigung, Gottesdienst und tätiger Nächstenliebe übertragen worden – nur gemeinsam können sie ihn erfüllen. Streik oder Aussperrung können deshalb keine Antwort auf den göttlichen Auftrag sein.
Auch das kirchliche Arbeitsrecht ist von diesem Leitbild der Dienstgemeinschaft geprägt. So verpflichten sich zum Beispiel alle Beteiligten, Konflikte partnerschaftlich zu lösen. Arbeitsrechtliche Regelungen für die Beschäftigungsverhältnisse werden durch die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) beschlossen und nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen herbeigeführt. Dieses kirchenspezifische Arbeitsrechtssystem wird auch als „Dritter Weg“ bezeichnet.
Die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den verschiedenen Dienstellen von Kirche und Diakonie werden von einzelnen Mitarbeitervertretungen wahrgenommen. Ihre Aufgaben und Funktionen entsprechen weitgehend denen von Betriebs- und Personalräten.
Der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e.V. (vkm) vertritt kirchliche und diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Berufsgruppen. Er ist an der Gestaltung des Arbeitsrechts beteiligt und entsendet deshalb die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Arbeitsrechtliche Kommission, die dann das Arbeitsrecht von Kirche und Diakonie in Bayern beschließt.


