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Bischofswahl 2011

2011 ist für die evangelischen Christen in Bayern ein entscheidendes Jahr: Auf der Frühjahrstagung der Landessynode vom 3. bis 8. April 2011 in München, die unter dem Schwerpunktthema „Missionarische Kirche“ steht, wählen die Synodalen am 4. April ab 9.00 Uhr den neuen Landesbischof in der Münchner St. Matthäuskirche. Die Sitzung ist öffentlich. Zur Wahl stehen die Münchner Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler, der landeskirchliche Personalchef Helmut Völkel (München) und der Theologieprofessor Heinrich Bedford-Strohm (Bamberg).

Am 9.Oktober 2011 ist die offizielle Verabschiedung des derzeit amtierenden Landesbischofs Dr. Johannes Friedrich in St. Matthäus, München.Und am 30. Oktober 2011 wird der neue Bischof/ die neue Bischöfin in St. Lorenz, Nürnberg eingeführt.

Wie der Bischof gewählt wird, dazu präsentieren wir Ihnen unsere übersichtliche Slideview, mit welcher Sie Schritt für Schritt die Bischofswahl nachvollziehen können!

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen im Rahmen unseres Spezials auf bayern-evangelisch.de die drei Kandidaten für die Bischofswahl vor.

Wie wird der Landesbischof gewählt?

Der Landesbischof, die Landesbischöfin wird von der Synode für die Dauer von 12 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind 105 der 108 Synodalen, die drei Jugenddelegierten haben kein Stimmrecht in der Synode. Die Kirchenverfassung Art. 62 bestimmt, dass für die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen erforderlich ist, d.h 70 Stimmen. Kommt eine Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so genügt in weiteren Wahlgängen die Mehrheit aller Synodalen, also 53 Stimmen.

Die detaillierten Regelungen finden sich im §9 des Bischofsgesetzes:

„§ 9 [Wahlgänge]
  (1) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Synodalen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen aller Synodalen. Kommt im dritten Wahlgang für keinen der Vorgeschlagenen eine absolute Mehrheit zustande, so wird ein vierter Wahlgang durchgeführt, bei dem nochmals alle Kandidaten zur Wahl stehen.

  (2) Kommt auch im vierten Wahlgang für keinen der Vorgeschlagenen eine absolute Mehrheit zustande, so wird ein fünfter Wahlgang durchgeführt, in dem nur noch die drei Kandidaten zur Wahl stehen, die im vierten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

  (3) Erhält im fünften Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so wird ein sechster Wahlgang durchgeführt, in dem nur die beiden Kandidaten zur Wahl stehen, die im fünften Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

  (4) Erhält auch im sechsten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit aller Synodalen, so stellt der Wahlvorbereitungsausschuß einen neuen Wahlvorschlag auf.

  (5) Zwischen den einzelnen Wahlgängen sind angemessene Pausen einzulegen.“

Welche Aufgaben hat der Landesbischof, die Landesbischöfin in der bayerischen Landeskirche?

Das regelt Art. 61 der Kirchenverfassung:

„(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;

2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;

3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;

4. er bzw. sie bemüht sich, die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen;

5. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;

6. er bzw. sie führt den Vorsitz im Landeskirchenrat;

7. er bzw. sie tauscht mit den Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben;

8. er bzw. sie fertigt die kirchlichen Gesetze und Verordnungen aus und verkündet sie;

9. er bzw. sie vollzieht die Ernennung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;

10. er bzw. sie führt die Dienstaufsicht über den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes.

(2) 1 Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat das Recht zu ordinieren und zu visitieren.

2 Er bzw. sie kann Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt einführen und Einweihungen vornehmen. 

(3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat eine feste Predigtstätte.“