Aufgaben des Landesbischofs
Welche Aufgaben hat der Landesbischof, die Landesbischöfin in der bayerischen Landeskirche?
Das regelt Art. 61 der Kirchenverfassung:
„(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
4. er bzw. sie bemüht sich, die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen;
5. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
6. er bzw. sie führt den Vorsitz im Landeskirchenrat;
7. er bzw. sie tauscht mit den Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben;
8. er bzw. sie fertigt die kirchlichen Gesetze und Verordnungen aus und verkündet sie;
9. er bzw. sie vollzieht die Ernennung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
10. er bzw. sie führt die Dienstaufsicht über den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes.
(2) 1 Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat das Recht zu ordinieren und zu visitieren.
2 Er bzw. sie kann Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt einführen und Einweihungen vornehmen.
(3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat eine feste Predigtstätte.“

