Pressemitteilung vom 11.5.2009
Gesetzlicher Schutz der „stillen Tage“ darf nicht durchlöchert werden
Landessynodalausschuss warnt vor Aufweichung des gesetzlichen Schutzes durch kommerzielle Interessen
Der gesetzliche Schutz der Sonntage und „stillen Tage“ darf nicht aufgeweicht werden. Das hat der Landessynodalausschuss (LSA) der bayerischen Landeskirche bei seiner letzten Sitzung in München bekräftigt.
„Wir wehren uns in aller Deutlichkeit dagegen“, so die Präsidentin der bayerischen Landessynode und Vorsitzende des LSA, Dorothea Deneke-Stoll, „wenn Clubs und Discos auch noch in den frühen Stunden des Karfreitags oder an anderen stillen Tagen öffnen wollen. Es wäre ein großer Verlust für unsere ganze Gesellschaft, wenn die Konsum- und Unterhaltungskultur alle Zeiten der Stille und Nachdenklichkeit wegspülen würde“.
Laut bayerischem „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ dürfen an neun „stillen Tagen“ im Jahr keine öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen stattfinden, „die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen“. „Stille Tage“ sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag und der Heilige Abend.
Der Landessynodalausschuss ist eines der vier kirchenleitenden Organe der bayerischen Landeskirche, der die Geschäfte der Landessynode zwischen deren beiden Tagungen im Jahr führt.
München, 11. Mai 2009
Johannes Minkus, Pressesprecher

