Pressemitteilung vom 25.11.2010
Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zum Thema Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrhaus
Landesbischof Johannes Friedrich hatte Anfang letzter Woche einen Beschluss des Landeskirchenrates der ELKB veröffentlicht, nach dem Pfarrerinnen oder Pfarrer, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, künftig gemeinsam im Pfarrhaus wohnen können, wenn Kirchenvorstand, Dekan bzw. Dekanin, Regionalbischof/Regionalbischöfin und Landeskirchenrat dem zustimmen.
In dieser Frage hat die Landessynode heute beschlossen, in von mehreren Synodalen gefordertes Moratorium in dieser Frage abzulehnen.
Darüber hinaus hat die Synode beschlossen:
„1. In der dienstrechtlichen Frage des Zusammenlebens gleichgeschlechtlicher Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft nimmt die Landessynode die Stellungnahme des Landeskirchenrates der ELKB und die darin enthaltene Regelung zur Kenntnis.
Sie unterstreicht die folgenden Voraussetzungen: Ehe und Familie sind das Leitbild des Zusammenlebens. Dieses Leitbild muss vertreten werden, auch wenn die eigene Lebensform sich davon unterscheidet.
Die Partnerschaft muss auf Dauer angelegt, verbindlich und von Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung geprägt sein. Daher kommen nur eingetragene Lebenspartnerschaften in Betracht.
Die Lebensform des Pfarrers oder der Pfarrerin darf die Einheit der Gemeinde und ein gedeihliches Wirken nicht gefährden und die Glaubwürdigkeit des pfarramtlichen Dienstes nicht beeinträchtigen. Daher ist eine einmütige Zustimmung des Kirchenvorstandes und der mit der Personalentscheidung befassten Personen und Gremien unverzichtbar.
Die Landessynode stellt fest, dass diese Regelung inhaltlich auf der „Stellungnahme der Landessynode zur Homosexualität“ vom November 1993 („Fürther Erklärung“) beruht, sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen der EKD, VELKD und ELKB bewegt und ins Organisationsrecht des Landeskirchenrates fällt bzw. dessen „Kompetenzkompetenz“ unterliegt.
Mit dieser Regelung ist sicher gestellt, dass in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Pfarrerinnen und Pfarrer nicht gegen den Willen eines Kirchenvorstandes oder der zuständigen kirchenleitenden Personen und Gremien eingesetzt werden können.
Die Landessynode stellt fest, dass der status confessionis damit nicht berührt ist.
Mit dieser Regelung ist der Eingabe E 68 auf Überprüfung der bisherigen Praxis in dieser Frage Rechnung getragen.
2. Durch die Eingaben und in der Diskussion zu diesem Thema sind inhaltliche Fragen bezüglich der Bewertung von Homosexualität, des zugrunde liegenden Schriftverständnisses und des Platzes homosexuell geprägter Menschen in unserer Kirche aufgeworfen worden. Die Landessynode bittet, die Fragen im Blick auf Inhalt und Verfahren auf den verschiedenen Ebenen unserer Kirche vertieft zu behandeln. Sie verweist dazu auf die „Stellungnahme der Landessynode zu Fragen der Homosexualität“ vom November 1993 („Fürther Erklärung), auf die Handreichung der EKD „Mit Spannungen leben“, die Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD vom 22.2.2000 „Verantwortung und Verlässlichkeit stärken“ sowie auf die „Neun Thesen …“ des Vorsitzenden des Grundfragenausschusses der Landessynode vom 1.11.2010, die eine gute Grundlage für die Weiterarbeit bilden.
Damit haben sich die Eingaben E 68.1-38, soweit sie sich auf den Beschluss des Landeskirchenrates beziehen, erledigt. Aufgenommen wird das Anliegen, durch intensive Behandlung des Themas weitere Klärungen in unserer Landeskirche anzustreben.
3. Im Hinblick auf die anstehende Übernahme des neuen Pfarrdienstgesetzes der EKD durch die ELKB und das dafür notwendige bayerische Ergänzungsgesetz schlägt die Landessynode die Einsetzung eines gemischten Ausschusses (wird besetzt durch Landeskirchenrat und Landessynodalausschuss) vor, der auch die dienstrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ehe, Familie und Lebensführung behandelt.“
Neu-Ulm, den 25. Nov. 2010
Johannes Minkus, Pressesprecher

