Von wegen Marginalisierung der Ortskirchengemeinden!

Dr. Hans-Peter Hübner (c) P.Ö.P

Statement beim 2. Aktionstag des Forums „Aufbruch Gemeinde“ am 7. November 2009 in Nürnberg

Von Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner

Gestatten Sie mir, dass ich beginne mit der Definition meiner eigenen Rolle in dieser Runde und in unserer Landeskirche sowie mit einem Rückblick auf den Aktionstag des vergangenen Jahres. Als Gemeindereferent der Landeskirche sehe ich eine meiner wichtigsten Aufgaben darin, zuzuhören und wahrzunehmen, wo den Gemeinden der Schuh drückt, und – unterstützt durch die Mitarbeitenden „meiner“ Abteilung und der Landeskirchenstelle – mit den jeweils betroffenen Gemeinden als aktiv Beteiligten Wege zur Überwindung der örtlich gegebenen Probleme auszuloten und zu gestalten. Viel zu häufig stoßen wir im Hinblick auf die verfügbaren Kapazitäten und Mittel an Grenzen. Mitunter geht manches nicht sofort und manchmal sind Kompromisse nötig. In jedem Falle sind wir redlich bemüht, wo es nur geht, Gemeinden tatkräftig zu unterstützen.

Wie die Kollegen und Kolleginnen im Landeskirchenrat bin ich also Dienstleister der Gemeinden – ja, was denn sonst. Als Hörender bin ich im letzten Jahr auch zum 1. Aktionstag des Forums „Aufbruch Gemeinde“ gekommen, und habe mich aus- und nachdrücklich bei den Veranstaltern für diese Gelegenheit bedankt. Zu hören war

  1. von Veränderungsprozessen, von denen die Gemeinden nachteilig betroffen sind, wie z. B. dem Rückgang an Mitgliedern und seinen finanziellen Folgen,
  2. von Irritationen, die gesamtkirchliche Verlautbarungen wie das Impulspapier des Rates der EKD „Kirche der Freiheit“ ausgelöst haben, und
  3. insbesondere im Referat von Professor Christian Möller auch von Situationen in anderen Landeskirchen, wie z. B. von erzwungenen Gemeindefusionen im Rahmen landeskirchlicher Regionalisierungsprogramme, welche jedoch in unserer Landeskirche nun wirklich kein Thema sind.

Nur 9,5 % der Theologen im landesweiten Dienst

Darüber und über die vom Forum „Aufbruch Gemeinde“ vorgestellten vier Aktionen haben wir im Landeskirchenrat mehrfach sehr intensiv beraten und überlegt, was zu tun ist. Uns ist deutlich geworden, dass notwendige synodale und andere kirchenleitende Planungen, die Gemeinden unmittelbar betreffen, noch eingehender als bisher kommuniziert werden müssen. So muss allgemein bekannt sein, dass von den insgesamt 1.870 Vollzeit-Theologenstellen lediglich 9,5 % im landesweiten Dienst beschäftigt sind, 82 % aber im unmittelbaren Gemeindedienst und insgesamt weitere 8,5 % auf Dekanatsbezirksebene (in der Studierenden- oder Krankenhausseelsorge, in der Erwachsenenbildung, im regionalen Einsatz oder auf besonderen Projektstellen).

Ortsgemeinden erhalten mehr als 80 % Kirchensteuern

Fakt ist auch, dass über 80 % des unserer Landeskirche tatsächlich zustehenden (= verteilbaren) Kirchensteueraufkommens mittelbar oder unmittelbar in die Gemeinden fließen(1) und mit den Kirchensteuermehreinnahmen der Jahre 2007 und 2008, für die wir sehr dankbar sind, zusätzliche strategische Investitionen in den Kirchengemeinden im Personal- und Baubereich in Höhe von mehr als 250 Mio. € ermöglicht werden.

Verlässliche seelsorgerliche Betreuung durch die Ortsgemeinden

Darüber hinaus will der Landeskirchenrat die begonnene Debatte zum Kirchen- und Gemeindebild gerne aufnehmen.
Dazu möchte ich folgendes feststellen:

  1. Von einer Marginalisierung der Gemeinden im Sinne von Ortsgemeinden kann in unserer Landeskirche keine Rede sein. Vielmehr besteht weitestgehender Konsens in unserer Landeskirche, dass die Ortsgemeinde die regelmäßige Struktur gemeindlichen Lebens ist und bleibt, weil die grundsätzlich durch den Wohnsitz definierte Gemeindezugehörigkeit – aufgrund der Nähe zum normalen Wohn- und Lebensraum der Menschen und aufgrund der Möglichkeit zu täglicher Gemeinschaft - regelmäßige Beteiligung am Leben der Gemeinde und verlässliche seelsorgerliche Betreuung in jeder Lebenslage ermöglicht.

    Außerdem tragen die Strukturen der Ortsgemeinde insofern christlichem Gemeindeverständnis, bei dem es gerade nicht darauf ankommt, Jude oder Grieche, Freier oder Knecht, Mann oder Frau zu sein (Gal. 3,28), ganz besonders Rechnung, als in der Ortsgemeinde Menschen unterschiedlichen Alters und Geschlechts, unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher ganz persönlicher Einstellungen, Prägungen und Interessen sowie unterschiedlichen Frömmigkeitsstils gleichermaßen beheimatet sind.

    Den Vergleich von Christian Möller zum Verhältnis von Allgemeinarzt und Spezialist aufnehmend(2) , ist zu unterstreichen, dass in der Ortsgemeinde das allen geltende allgemeine kirchliche Grundangebot vorgehalten wird. Solange die Kraft besteht, in der gesamten Fläche unserer Landeskirche in den örtlichen Strukturen präsent zu sein, besteht kein Anlass, im Sinne des Impulspapiers „Kirche der Freiheit“(3) das zahlenmäßige Verhältnis und das Gewicht der Ortsgemeinden auf deren Kosten und zugunsten anderer Gemeindeformen, menschlicher Machbarkeitsmanie folgend, künstlich umzukrempeln. Vielmehr ist und bleibt die Ortsgemeinde die Regelform gemeindlichen Lebens.

Starke und lebendige Ortsgemeinden sind gefragt

  1. Stärkung der Ortsgemeinden und ihrer Eigenverantwortung im Rahmen der kirchlichen Ordnungen ist ganz klar durchaus im landeskirchlichen Interesse. Auf starke und lebendige Ortsgemeinden kommt es desto mehr an, je stärker die konfessionelle Bindungslosigkeit wächst. Der in überschaubaren, nachbarschaftlichen Einheiten gegebene sog. „dritte Sozialraum“ zwischen Familie und Gesellschaft, auf den Martin Hoffmann(4) ganz zu recht hinweist, kann hier an Bedeutung noch gewinnen. Wie z. B. an der Spendenbereitschaft und an der Beteiligung an Kirchenvorstandswahlen und kirchlichen Baumaßnahmen deutlich wird, kann das Bindungsverhalten umso mehr schwinden, umso größer und anonymer die organisatorischen Einheiten werden.

    Deshalb wird kirchenleitend zur Bewältigung kirchengemeindlicher Haushaltsprobleme gerade nicht primär auf Fusionen gesetzt, sondern es werden stattdessen – in Anbetracht der unterschiedlichen örtlichen bzw. räumlichen Gegebenheiten - verschiedene Modelle verbindlicher Kooperationen empfohlen.(5)

Unterstützung und Ergänzung, keine lästige Konkurrenz

  1. Andererseits ist anzuerkennen, dass nicht wenige Kirchenmitglieder den Erstkontakt und die daraus erwachsene dauerhafte Bindung zur Kirche nicht der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes verdanken, sondern besonderen Angeboten und Gemeindeformen, wie z. B. dem Religionsunterricht, Gebetskreisen an der Schule, christlichen Jugend-verbänden, der Militärseelsorge, Studierendengemeinden, Seminaren der (Stadt-) Akademie, dem Kirchentag, landeskirchenweiten, dekanatlichen oder diakonischen Beratungsdiensten, landeskirchlichen Gemeinschaften und Kommunitäten.

    Die Ortsgemeinden sind gut beraten, diese Strukturen, Einrichtungen und Dienste nicht als lästige Konkurrenz zu verdächtigen, sondern diese – auch um nicht selbst immer das Rad neu erfinden zu müssen – als Unterstützung und Ergänzung wertzuschätzen und die Zusammenarbeit mit ihnen zu gestalten. Denn bei aller aufrichtigen Liebe zu den Ortsgemeinden müssen wir uns doch wohl – zumal in der Kirche der Reformation – eingestehen, dass auch die Strukturen der Ortsgemeinde nicht allein selig machend sind und keinen Alleinvertretungsanspruch darauf haben, ganz allein die Kirche zu sein.

    Vielmehr ist es doch so, dass die Ordnungen und Strukturen der Ortsgemeinde auch zu nichts anderem bestimmt sind, als – jeweils situationsgerecht - dem Auftrag zu dienen, Gottes Heil in Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Insofern stehen die einzelnen Ortsgemeinden untereinander, im Dekanatsbezirk und in der Landeskirche und mit deren Diensten und Einrichtungen in einer gemeinsamen Dienst-, Zeugnis- und Solidargemeinschaft.

Kirche nicht auseinander dividieren

So wünsche ich unserer Kirche inständig, dass wir wieder damit aufhören, uns – Ortsgemeinden, Einrichtungen und Dienste, landeskirchliche Leitung und Verwaltung, „unten“ und „oben“ – auseinander dividieren zu wollen. Viel überzeugender und anziehender gerade auch für die, die (noch) nicht zu uns gehören, wäre es, wenn wir den kirchlichen Verfassungsgrundsatz der „arbeitsteiligen Gemeinschaft und gegenseitigen Verantwortung“(6) im gemeinsamen Dienst an dem der Kirche Jesu Christi gegebenen Auftrag analog auch auf das Verhältnis zwischen Kirchengemeinden, Dekanatsbezirken und Landeskirche einschließlich ihrer Einrichtungen und Dienste beziehen und einträchtig und engagiert mit Leben erfüllen würden.

Nachtrag zum Statement:

Das Forum „Aufbruch Gemeinde“ tritt vor allem auch für eine grundlegende Veränderung des innerkirchlichen Finanzausgleichs ein: „Auf Dauer ist der Geldfluss umzukehren. Die Steuermittel kommen in der Gemeinde an und für übergemeindliche Zwecke leitet die Gemeinde einen Teil weiter.“(7) Danach sollen also die Ertragshoheit über die Kirchensteuern auf die Kirchengemeinden übergeleitet und die dekanatlichen und landesweiten Aufgabenbereiche über Umlagen finanziert werden; auf diesem Wege wäre dann auch der Solidarausgleich zwischen „armen“ und „reichen“ Kirchengemeinden (horizontaler Finanzausgleich) zu sichern.

Das geltende kirchliche Recht steht dem entgegen. Soweit beabsichtigt ist, dass anstelle der Landeskirche als gemeinschaftlichem Steuerverband die Kirchengemeinden Gläubiger der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchengrundsteuer (Kirchenumlagen) sowie des besonderen Kirchgelds werden sollen, bedarf es darüber hinaus einer Änderung von Art. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes.

Steuerverteilungsmodell von „Aufbruch Gemeinde“

Beim 2. Aktionstag hat das Forum „Aufbruch Gemeinde“ seine bisherigen Überlegungen dahin gehend modifiziert, dass die Landeskirche weiter Gläubigerin der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgeldes bleiben, die Ortsgemeinden aber – unter der Annahme, dass nur etwa ein Drittel der Kirchenmitglieder Kirchensteuern bezahlen – für jedes Kirchensteuer zahlende Gemeindeglied den Betrag erhält, der sich ergibt, wenn man den Jahresbetrag des verteilbaren landeskirchlichen Kirchensteueraufkommens durch die Gesamtzahl der kirchensteuerpflichtigen Kirchenmitglieder dividiert. Auf der Grundlage des Haushaltsansatzes des Jahres 2008 (444,5 Mio. €) und bei ca. 2,6 Mio. Kirchenmitgliedern der ELKB wären dies 510 €.
Als Vorzug dieses Modells ist hervorgehoben worden, dass der Solidarausgleich zwischen „armen“ und „reichen“ Kirchengemeinden sich bestmöglich dadurch realisieren ließe, wenn alle Kirchengemeinden für jedes ihrer Mitglieder aus dem Kirchensteueraufkommen den gleichen Pro-Kopf-Betrag erhalten.

Stark divergierendes Kirchensteueraufkommen

Tatsächlich ist aufgrund der regional sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation und Erwerbslosenquote und der dadurch bedingten sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse(8) davon auszugehen, dass dem entsprechend auch das Kirchensteueraufkommen der einzelnen Kirchengemeinden enorm divergiert. Repräsentative Beispielsberechnungen haben jedenfalls ergeben, dass das auf jedes Gemeindeglied entfallende Pro-Kopf-Aufkommen an Kirchensteuer zwischen 3,36 € und 305,28 € bzw. hochgerechnet auf das Drittel der tatsächlich Kirchensteuer zahlenden Kirchenmitglieder zwischen 10,08 € und 915,84 € variiert.

Weitreichende Konsequenzen – auch für den Pfarrdienst

Das vom Forum „Aufbruch Gemeinde“ zur Verteilung des Kirchensteueraufkommens vorgeschlagene Modell beinhaltet eine radikale Veränderung nicht nur des geltenden Systems des geltenden innerkirchlichen Finanzausgleichs, sondern auch der Finanzverfassung unserer Landeskirche überhaupt und betrifft in grundlegender Weise vor allem auch die Anstellungsverhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen, die im Interesse der Unabhängigkeit ihres Verkündigungsdienstes kraft unserer Kirchenverfassung (Art. 17) in einem - in der Regel öffentlich-rechtlichen – Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern stehen.

Denn in der Konsequenz zur Verlagerung der Ertragshoheit über das Kirchensteueraufkommen auf die Kirchengemeinden und entsprechend der erklärtem Forderung des Forums „Aufbruch Gemeinde“ muss dann auch die Personalhoheit für die bisher landeskirchlich angestellten und bezahlten, aber im Gemeindedienst eingesetzten Mitarbeitenden auf die Kirchengemeinden überführt werden. Was dieses Modell im Einzelnen bedeutete, bedürfte einer eingehenden, umfassenden Untersuchung und Erörterung unter theologischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten.

Kirchensteuer wird nicht nur für ortskirchliche Aufgaben entrichtet

An dieser Stelle kann nur auf einige, keinesfalls alle grundsätzliche Schwierigkeiten, die daraus folgten, hingewiesen werden:

  1. Zunächst ist in Frage zu stellen, dass die Ortsgemeinden den Pro-Kopf-Steuerbetrag in voller Höhe von den Ortsgemeinden beansprucht können, weil ihre Mitglieder zugleich Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind (Art. 9 Abs. 2 Kirchenverfassung). Unter Bezugnahme auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. unter 3.) ist vielmehr von der Erwartung zumindest der Mehrzahl der Kirchenmit-glieder auszugehen, dass die von ihnen gezahlten Kirchensteuern nicht allein für ortskirchliche, sondern auch für dekanats-, landes- und weltweite kirchliche und diakonische Zwecke und Aufgaben, Angebote, Einrichtungen und Dienste verwendet werden. Ob diesem Umstand dadurch angemessen Rechnung getragen werden kann, wenn ihre Finanzierung künftig durch Umlagen der Ortsgemeinden erfolgt, ist gründlich zu prüfen.

    Die Höhe der von den Kirchengemeinden dann an die Landeskirche zu leistenden Umlage wäre, wenn z. B. Standard und Niveau der von den landeskirchlichen Einrichtungen und Diensten erbrachten Dienstleistungen erhalten und Zuweisungen an diakonische und sonstige Zuwendungsempfänger, gliedkirchliche Zusammenschlüsse und Partnerkirchen nicht reduziert werden sollen, dann entsprechend dem bisherigen Anteil für landesweite Aufgaben am Kirchensteueraufkommen auf 15 bis 20 % zu fixieren.

Ein Systemwechsel ginge zu Lasten kleinerer Gemeinden …

  1. Es steht fest, dass der vom Forum „Aufbruch Gemeinde“ intendierte Systemwechsel als solcher nicht zu einer Vermehrung der verfügbaren (Kirchensteuer-)Mittel führen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dadurch dem im Hinblick auf die demographische Entwicklung dem für unsere Landeskirche prognostizierten Rückgang der Kirchenmitglieder und des Kirchensteueraufkommens um 20 % bzw. 25 % bis zum Jahre 2030 besser begegnet werden könnte als im geltenden System. Lediglich der Verteilungsmodus würde sich ändern.

    Während größere Ortsgemeinden von einem solchen Systemwechsel eher profitierten, würden kleinere Kirchengemeinden im ländlichen Raum im Vergleich zum geltenden System deutlich und deshalb gegebenenfalls ihre rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit verlieren. Mangels für diese Zwecke nicht mehr verfügbarer gemeinschaftlicher Kirchensteuermittel wäre die Landeskirche nicht mehr in der Lage, Ortsgemeinden bei Baumaßnahmen, in Notlagen oder in sonstigen besonderen Situationen mit Bedarfszuweisungen zu unterstützen. Es sei denn, dass aus zusätzlichen Umlagen der reicheren Ortsgemeinden ein gemeinschaftlicher Solidarfonds eingerichtet wird.

… und erforderte zusätzliche Personalkapazitäten

  1. Die Verlagerung der Ertragshoheit über die Kirchensteuern und der Personalhoheit auf die Kirchengemeinden würde zusätzliche Personalkapazitäten und Fachkompetenzen in den Pfarrämtern, Verwaltungsstellen und Kirchengemeindeämtern erforderlich machen, die aus dem Budget der Ortsgemeinden zu finanzieren wären. Mit der Möglichkeit entsprechender Reduzierung in der landeskirchlichen Verwaltung könnte nicht ohne weiteres gerechnet werden.

    Abgesehen davon, dass sich die Anzahl der Buchungsvorgänge zwischen ortsgemeindlicher und landeskirchlicher Ebene drastisch erhöhen dürfte, ist zu berücksichtigen, dass sich bestehende landeskirchliche Dienstverhältnisse rechtlich und praktisch nicht ohne Weiteres auf die Ortsgemeinden überführen lassen. Auf Jahrzehnte wären in diesem Bereich Übergangsregelungen in dem Sinne nötig, dass die Ortsgemeinden für die nicht in ihre Anstellungsträgerschaft übergeleiteten Bediensteten Personalkostenersatz zu leisten hätten. Jedenfalls erscheint dieses Kirchensteuer-Verteilungsmodell kaum verdächtig zu sein, in die engere Auswahl einer Preisverleihung für einen überzeugenden Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung zu gelangen.

Systemwechsel ist auch theologisch nicht geboten

Weder das evangelische Prinzip der Teilhabe im Sinne des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen, noch sonstige reformatorische Grundsatzentscheidungen gebieten eine derart tiefgreifende und aufwändige Veränderung unserer Finanzverfassung, wie sie vom Forum „Aufbruch Gemeinde“ gefordert wird. Angesichts der vielfältigen und unaufschiebbaren anderen Veränderungs-, Umsteuerungs- und Evaluationsprozesse, die sich gegenwärtig auf allen körperschaftlichen Ebenen unserer Kirche vollziehen und dort durchzustehen sind, kann wahrlich auch nicht behauptet werden, dass sich die Evangelisch-Lutherische in Bayern dem reformatorische Impuls „ecclesia semper reformanda“ verschlösse.

Da das Subsidiariätsprinzip der katholischen Sozial- und der allgemeinen Staatslehre, wonach eine größere gesellschaftliche Einheit nur solche Aufgaben übernehmen soll, die von der jeweils kleineren gesellschaftlichen Einheit nicht erfüllt werden kann, weder Bekenntnis- noch kirchlicher Verfassungsgrundsatz ist, taugt auch dieses nicht als schlagendes Argument für die geforderte Neuverteilung der Kirchensteuern. Vielmehr ist es zweckmäßig und dient der Einheit der Landeskirche, dass die Kirchensteuern nach den geltenden Grundsätzen erhoben, verteilt und verwaltet und das im Gemeindedienst eingesetzte theologische und pädagogische Personal auch weiterhin in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht.

(1) Vgl. Kap. XV Personal- und Sachausgaben für Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke im Erläuterungsteil zum Haushaltsplan 2009 S. 647 ff (656).

(2) Christian Möller, Lasst die Kirche im Dorf, Göttingen 2009, S. 23.

(3) „Kirche der Freiheit“, Hannover 2006, S. 57.

(4) Martin Hoffmann, Kirche als Dienstleisterin für Gemeinden, Korrespondenzblatt 2009 Nr. 8//9, S. 125 (127), unter Bezugnahme auf Klaus Dörner.

(5) Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken vom 11. Dezember 2008 (KABl. 2009 S. 9); vgl. dazu die vom Landeskirchenamt herausgegebene Handreichung „Zusammenarbeit stärken“ (Gemeindeentwicklung Heft 1) vom November 2009.

(6) Art. 41 Kirchenverfassung. Diese Bestimmung betrifft unmittelbar das Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander.

(7) Flyer des Forums „Aufbruch Gemeinde“ (www.Aufbruch-Gemeinde.de).

(8)Vgl. Berichte des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zum verfügbaren Einkommen und zum Primäreinkommen der privaten Haushalte 1991 bis 2007 (zu beziehen über www.statistik.bayern.de.