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Richtlinien zur Berufung, Amtsdauer und Aufgaben von Ökumenebeauftragten der Dekanatsbezirke

Der Landeskirchenrat erlässt folgende Bekanntmachung:

§1 Grundbestimmung   

„Die Evangelisch-Lutherische Kirche steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“ (Grundartikel der Verfassung).
Dieser Auftrag wird außer von den kirchenleitenden Organen von besonderen Einrichtungen, Ämtern und Gremien, von den Kirchengemeinden und den Dekanatsbezirken wahrgenommen.
In den Dekanatsbezirken soll die ökumenische Arbeit insbesondere durch Ökumenebeauftragte begleitet und gefördert werden (s. § 3 Abs.3 Kirchengesetz über Ökumene, Mission, Entwicklungsdienst und Partnerschaft).

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben und der Umfang der Beauftragung richten sich grundsätzlich nach der örtlichen Situation, den personellen und finanziellen Kapazitäten und der Schwerpunktsetzung im Dekanatsbezirk. Die Konkretisierung der Aufgaben, des Umfangs der Beauftragung und der mit ihr verbundenen Kompetenzen erfolgt durch den Dekan bzw. die Dekanin. 

(2) In diesem Rahmen sollen den Ökumenebeauftragten folgende Aufgaben übertragen werden:

a) Sie sollen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für ökumenische Fragen und Belange im Dekanatsbezirk sein und je nach örtlicher Situation Arbeitskreise und Mitarbeitende in den Gemeinden, Diensten und Einrichtungen des Dekanatsbezirkes beraten.

b) Sie sollen ökumenische Projekte und Veranstaltungen begleiten, unterstützen, initiieren und im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin durchführen.

c) Sie sollen Kontakte zu anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften sowie der örtlichen AcK im Dekanatsbezirk knüpfen und Beziehungs- und Vernetzungsarbeit leisten.

d) Sie sollen regelmäßigen Kontakt mit der zuständigen Abteilung „Ökumene und Kirchliches Leben“ im Landeskirchenamt halten, an der jährlichen Konferenz der Ökumenebeauftragten teilnehmen und aktuelle Informationen aus der zuständigen Abteilung im Landeskirchenamt regelmäßig an den Dekan bzw. die Dekanin, die Pfarrkonferenz und die Dekanatssynode weiterleiten.

 e) Sie sollen mit dem Dekan bzw. die Dekanin in einem regelmäßigen Austausch über die ökumenischen Fragen und Belange im Dekanatsbezirk stehen und die zuständige Abteilung im Landeskirchenamt über wesentliche ökumenische Projekte und Veranstaltungen im Dekanatsbezirk informieren.

§ 3 Berufung

(1) Die Funktion des bzw. der Ökumenebeauftragten kann vom Dekan bzw. von der Dekanin, Pfarrern und Pfarrerinnen des Pfarrkapitels sowie hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Dekanatsbezirk wahrgenommen werden.      
(2) Der bzw. die Ökumenebeauftragte des Dekanatsbezirks wird vom Dekan bzw. der Dekanin im Einvernehmen mit dem Pfarrkapitel vorgeschlagen und vom Dekanatsausschuss berufen.
(3) Der bzw. die Ökumenebeauftragte wird nach seiner bzw. ihrer Berufung der Dekanatssynode vorgestellt.
(4) Die zuständige Abteilung im Landeskirchenamt und der zuständige Oberkirchenrat im Kirchenkreis bzw. die zuständige Oberkirchenrätin im Kirchenkreis ist von der Berufung in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Amtsdauer

Die Dauer der Beauftragung beträgt drei Jahre. Vor Ablauf der Beauftragung werden die Aufgaben, die Kompetenzen, der Umfang der Arbeit usw. durch den Dekan bzw. die Dekanin überprüft. Bei dieser Überprüfung wird auch die Frage geklärt, ob ein Wechsel der Person angezeigt ist. (s. Leitlinien über die Funktion der Beauftragten in den Dekanatsbezirken vom 8. Februar 2000).

§ 5 Sonstige Regelungen

(1) Die Beauftragung ist ein Teil der allgemeinen Dienstaufgaben. Eine Entlastung von anderen Aufgaben ist daher nicht vorzusehen.

(2) Ökumenebeauftragte erhalten die Möglichkeit regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr über ihre Arbeit in der Pfarrkonferenz bzw. in der Dekanatssynode zu berichten.

(3) Die Ökumenebeauftragten erhalten in regelmäßigen Abständen aus der zuständigen Abteilung im Landeskirchenamt aktuelle Informationen und aktuelles Material als Grundlage für ihre Arbeit.

(4) Die Ökumenebeauftragten sollen in regelmäßigen Abständen zur Erweiterung ihrer ökumenischen Kompetenz an ökumenischen Fortbildungen teilnehmen.

(5) Dekane bzw. die Dekaninnen laden die Ökumenebeauftragten mindestens einmal im Jahr zu einem Gespräch über die ökumenischen Belange des Dekanatsbezirkes ein.

§ 6 Kostenübernahme

Die Kosten für die jährlich stattfindende Konferenz der Ökumenebeauftragten und für Fortbildungen zur Qualifizierung der Tätigkeit als Ökumenebeauftragter bzw. Ökumenebeauftragte trägt die zuständige Abteilung „Ökumene und Kirchliches Leben“ im Landeskirchenamt. Die übrigen Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit der Ökumenebeauftragten im Dekanatsbezirk erforderlich werden (z.B. Fahrtkosten), werden nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Regelungen vom Dekanatsbezirk getragen.

verabschiedet am 25. April 2007 durch den Landeskirchenrat

Az: 14/19-3